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Urheberrechtsverstoß – internationale Zuständigkeit

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EuGVVO 2012: Art 4, Art 7

UrhG: § 81, § 86

Der klagende Fotograf ist italienischer Staatsbürger und in Südtirol ansässig. Er klagt vor einem österreichischen Gericht eine ebenfalls südtiroler Gemeinde, weil sie ein von ihm hergestelltes Foto ohne Urheberangabe und ohne Zustimmung auf ihrer Website verwendet habe. Die Gemeinde habe es einerseits zu unterlassen, das Foto zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sowie andererseits Rechnung zu legen und ein angemessenes Entgelt nach § 86 UrhG zu zahlen („Stufenklage“).

Für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche ist der (beschränkte) Erfolgsort als zuständigkeitsbegründend nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 zuzulassen, zumal es insoweit keine Gerichte mit umfassender Kognitionsbefugnis über Unterlassungsbegehren mit weltumspannender Tragweite gibt. Da der Kl nur einen auf Österreich beschränkten Unterlassungsanspruch geltend macht, hat es somit bei der Regel zu bleiben, dass die Zuständigkeit hierfür auch einem Gericht mit eingeschränkter Kognitionsbefugnis zukommen kann, das nach dem Territorialitätsgrundsatz am besten den Schaden beurteilen kann, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursacht wurde. Im vorliegenden Fall macht das urheberrechtliche Unterlassungsbegehren Schutz nur in Österreich geltend, sodass das angerufene ErstG für das urheberrechtliche Unterlassungsbegehren international und örtlich zuständig ist.

Anders ist die Rechtslage allerdings für das Begehren auf Rechnungslegung und Zahlung (Stufenklage) zu beurteilen. Dieser Anspruch nach § 86 UrhG ist ein bereicherungsrechtlicher Verwendungsanspruch iSd § 1041 ABGB. Solche Ansprüche sind nicht Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 zu unterstellen. Es hat daher insofern beim allgemeinen Gerichtsstand der Bekl nach Art 4 EuGVVO 2012 zu bleiben (der nicht in Österreich liegt).

OGH 26. 11. 2019, 4 Ob 173/19y

Hinweis:

Hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung durch den (beschränkten) Erfolgsort für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche iZm Websites verweist der OGH auf folgende EuGH-Rsp:

-C-170/12, Pinckney, Rechtsnews 15948 = RdW 2013/627;
-C-441/13, Hejduk, Rechtsnews 18811 = RdW 2015/78;
-C-194/16, Bolagsupplysningen, Rechtsnews 24390 = RdW 2017/601;
-C-18/18, Glawischnig-Piesczek, Rechtsnews 28041.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28542 vom 16.01.2020