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USt-Ermäßigung für Zeitungsabo inkl Gratis-E-Paper

Bearbeiter: Sabine Sadlo

UStG: § 10

Bietet ein Medienunternehmen den Print-Abonnenten seiner Tageszeitung gleichzeitig eine digitale Ausgabe ohne Aufpreis in der Form an, dass dem registrierten Nutzer der elektronische Zugriff auf das (für den Druck verwendete) PDF-Dokument ermöglicht wird, unterliegt das Kombi-Abo zur Gänze dem ermäßigten USt-Steuersatz von 10 %. Dass diese Zurverfügungstellung eines Online-Zugangs für das Medienunternehmen mit keinen nennenswerten Zusatzkosten für Produktion sowie Zugänglichmachung und somit für die Abonnenten der Tageszeitung nicht mit einer Preiserhöhung verbunden ist, spricht nämlich für eine unentgeltliche Leistung und gegen eine Entgeltsaufteilung.

VwGH 22. 11. 2018, Ra 2017/15/0091

Sachverhalt

Zum vorliegenden Sachverhalt eines Leistungsbündels, das aus der Lieferung einer Tageszeitung bei gleichzeitiger Gewährung eines Online-Zugangs zu deren elektronischer Ausgabe besteht, siehe BFG 31. 8. 2017, RV/3100837/2015, ARD 6586/15/2018. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Amtsrevision mit der Begründung, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweiche, wonach § 10 Abs 2 Z 1 UStG nur Lieferungen begünstige, nicht aber sonstige Leistungen (Hinweis auf VwGH 19. 3. 2002, 97/14/0133). Das BFG sei nämlich davon ausgegangen, dass die Mitbeteiligte insgesamt eine sonstige Leistung erbringe.

Anmerkung: Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung zu Zeitschriftenabonnements mit Online-Zugang (Rz 349 UStR; siehe auch zum UStR-Wartungserlass 2012, ÖStZ 2013/135, sowie zum USt-Protokoll 2011, ARD 6184/15/2011) hat „die Aufteilung eines pauschalen Entgelts auf die dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften usw und die dem Normalsteuersatz unterliegende Zurverfügungstellung einer Online-Version - sofern keine Einzelverkaufspreise vorliegen – nach den tatsächlichen Kosten zu erfolgen [...]. Die nicht direkt der Print- oder der Onlineproduktion zurechenbaren Kosten werden im selben Verhältnis wie die direkt zurechenbaren Kosten aufgeteilt.“

Entscheidung

Kombi-Abo – Gesamtbetrachtung des Leistungsbündels

Grundsätzlich stehen sich die gedruckte und die digitale Ausgabe als zwei verschiedene, in ihrer Funktion weitgehend gleichwertige Formate gegenüber, die die Rezeption des Inhalts der Tageszeitung für die Abonnenten ermöglichen. Welches Format der Print-Abonnent wählt, dem beide Ausgaben zur Verfügung stehen, ist von seinen persönlichen Präferenzen sowie von den Umständen des Einzelfalls abhängig, ohne dass einer der beiden Ausgaben per se eine Vorrangstellung vor der anderen Ausgabe zukäme.

Dass sich nur ein Teil der Print-Abonnenten für den Zugang zur digitalen Ausgabe registriert hat, schließt es nicht aus, dass die Zugänglichmachung der digitalen Ausgabe als eigenständige Leistung des Print-Abonnements zu sehen ist. Der angebotene Online-Zugang kann, auch wenn er von dem größeren Teil der Abonnenten nicht genutzt wird, eine umsatzsteuerrechtliche Leistung darstellen, auf die ein Teil des Gesamtentgelts entfällt (vgl EuGH 23. 12. 2015, C-250/14, Air France-KLM, RN 35, ÖStZB 2017/158).

Unabhängig davon, ob es sich bei der Lieferung der gedruckten Tageszeitung und der Zugänglichmachung der digitalen Ausgabe umsatzsteuerlich um zwei eigenständige Leistungen handelt, fällt im vorliegenden Fall jedoch entscheidend ins Gewicht, dass der Mitbeteiligten durch die Zurverfügungstellung eines Online-Zugangs an die Print-Abonnenten kein nennenswerter Aufwand erwachsen ist und sie diese (sonstige) Leistung auch nach dem Vorbringen in der Revision ohne Aufpreis einräumte („Gratis-Zugriff“). Vor diesem Hintergrund kann aber im Hinblick auch auf die unstrittige Interessenslage der Kunden des Print-Abonnements an dem Online-Zugang schon deshalb kein Teil des von der Mitbeteiligten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verlangten Printabonnementpreises der Zugänglichmachung der Online-Ausgabe zugerechnet werden. (Amtsrevision abgewiesen)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26586 vom 03.01.2019