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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
AWG: § 24a
Der Bekl bot auf seiner Website im Rahmen seines Maler- und Anstreicherbetriebs ua neben Maurerarbeiten auch den Abtransport und die fachgerechte Entsorgung des dabei anfallenden Schutts und Abbruchmaterials an; er verfügt für das Sammeln und Behandeln von Abfällen weder über eine Gewerbeberechtigung noch über eine Bewilligung nach § 24a Abs 1 AWG 2002. Gestützt auf Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG begehrt der kl Verein die Unterlassung, ohne eine entsprechende Bewilligung die Sammlung, Entgegennahme und Verbringung von Abfällen anzubieten.
Anders als die Vorinstanzen geht der OGH mangels gegenteiliger Hinweise davon aus, dass der Bekl auf seiner Website Leistungen anbietet, die er als Nebenrecht seiner Gewerbebefugnis als Maler und Anstreicher erbringen darf: Vor- und Vollendungsarbeiten nach § 32 Abs 1 Z 1 GewO 1994 sind allen Gewerbetreibenden seit der GRNov 2002, BGBl I 2002/111, gestattet und nach der Rsp des VwGH im Zweifel extensiv auszulegen. Hinsichtlich des Nebenrechts des Abfallsammelns nach § 32 Abs 1 Z 7 GewO 1994 gehen die einschlägigen Kommentare einhellig davon aus, dass dieses Nebenrecht nicht auf Abfälle eingeschränkt ist, die im Unternehmen anfallen, sondern auch „fremde“ und sogar gefährliche Abfälle umfasse. Es ist damit keineswegs offensichtlich, dass der Bekl durch die angebotenen Abbrucharbeiten und/oder Entsorgung des dabei anfallenden Bauschutts Vorschriften der GewO verletzt.
Ob bei Ausübung der Abfallsammlung als Nebenrecht eines Gewerbes zusätzlich eine Bewilligung nach dem AWG einzuholen ist, ist den Gesetzestexten der GewO und des AWG nicht eindeutig zu entnehmen. Entscheidungen des VwGH oder des BVwG dazu waren nicht auffindbar. In der einschlägigen Kommentarliteratur wird das Zusammenspiel von AWG und GewO unterschiedlich gesehen. Für welche der beiden Auffassungen aus verwaltungsrechtlicher Sicht die besseren Argumente sprechen, muss hier nicht erörtert werden. Maßgebend für die Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung bei der Prüfung eines etwaigen unlauteren Wettbewerbs durch Rechtsbruch iSd § 1 UWG sind nämlich der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich übertretenen Norm sowie gegebenenfalls die Rsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und eine beständige Praxis von Verwaltungsbehörden. Im vorliegenden Fall wird die komplexe Gesetzeslage in der Lit unterschiedlich interpretiert, einschlägige Rsp fehlt. Unter diesen Umständen scheint die Rechtsauffassung des Bekl vertretbar, zusätzlich zu seinen Kerntätigkeiten als Maler und Anstreicher die Sammlung von Bauschutt auch ohne Bewilligung nach dem AWG anbieten zu dürfen.
Hinweis: Nach dem Zulassungsausspruch des BerufungsG gibt es einige Parallelfälle und keine Entscheidungen des OGH zur Auslegung von § 32 GewO 1994 und § 24a AWG. Die Revision des Bekl war zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und berechtigt.