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UWG: Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

UWG: § 18

Nach § 18 erster Satz UWG kann der Inhaber eines Unternehmens wegen einer unzulässigen Handlung gem §§ 1, 1a, 2, 2a, 7, 9, 10 Abs 1, 11 Abs 2 und 12 UWG auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist.

Während die Vorinstanzen im vorliegenden Provisorialverfahren von einer Haftung der Bekl als Unternehmerin nach § 18 UWG ausgingen, war der Provisorialantrag nach Ansicht des OGH abzuweisen, weil der bescheinigte Sachverhalt die Annahme einer Haftung der Bekl als Unternehmensinhaberin nicht trägt. Nach dem bescheinigten Sachverhalt ist nicht ersichtlich, wer die inkriminierten Maßnahmen gesetzt hat. Die „Feststellung“ des ErstG, dass sich die Bekl als Kl ausgebe und welchen Anschein sie erwecke, ist in Wahrheit eine rechtliche Wertung und Beurteilung, der jedoch im Tatsächlichen die Grundlage dafür fehlt, dass ein solcher objektiver Anschein von der Bekl hervorgerufen worden wäre. Es steht daher weder fest, dass die Bekl selbst die fraglichen Handlungen gesetzt hätte, noch welche andere konkrete Person; insb steht auch nicht außer Streit, dass der frühere Alleingesellschafter/-Geschäftsführer der Kl [bis Juni 2021] dies getan hätte (dieser hält einen 5,98 %-Anteil an der Bekl und war bis Mai 2021 deren Geschäftsführer).

Weiters finden sich auch keinerlei Feststellungen dazu, dass und in welcher Weise die Bekl ihn oder eine andere Person iSd Rsp in ihre Organisation oder ihr Interessenverfolgungsprogramm eingegliedert hätte. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die bloße gesellschaftsrechtliche Treuepflicht eines Kleingesellschafters oder die nachvertragliche Treuepflicht eines ehemaligen GmbH-Geschäftsführers zur Begründung einer aktuellen Eingliederung in die Organisation oder für die Begründung einer rechtlichen Möglichkeit des Unternehmers ausreicht, um Verstoßhandlungen jener Personen zu verhindern oder abzustellen.

OGH 20. 12. 2022, 4 Ob 177/22s

Entscheidung

Dasselbe gilt für den Rechtsanwalt einer Partei: Jedenfalls ohne konkrete besondere Umstände (die hier gerade nicht bescheinigt wurden) kann nicht angenommen werden, dass er seine Tätigkeit als Glied der Organisation des Unternehmens iSd § 18 UWG wahrnähme. Diese Kriterien hängen nicht von einer etwaigen Absicht ab, fremden Wettbewerb zu fördern (die im Übrigen seit der UWG-Nov 2007 kein Tatbestandsmerkmal des § 1 UWG mehr bildet).

Soweit der Beklvertreter in eigener Person betrachtet werden soll – also außerhalb des Mandatsverhältnisses zur Bekl –, fehlt es neben Feststellungen zur anderweitigen Eingliederung auch an jedem konkreten Tatsachensubstrat, dass er die fraglichen Handlungen begangen oder zu verantworten hätte.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33793 vom 17.03.2023