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1. Die Bekl – mit Sitz in der Schweiz - betreibt eine Internetplattform zum An- und Verkauf von Tickets für diverse Veranstaltungen. Mit ihrer Website stellt sie einen Online-Marktplatz für einen sekundären Ticketmarkt zur Verfügung. Dies bedeutet, dass Tickets von registrierten Usern (als Verkäufer) an Kunden weiterverkauft werden. Die Rechtsauffassung der Bekl, für ihre Online-Vermittlungstätigkeit sei mangels wesentlicher Teiltätigkeiten in Österreich keine Gewerbeberechtigung nach der österreichischen Gewerbeordnung erforderlich, kann mit guten Gründen vertreten werden. Der vorgeworfene Rechtsbruch liegt damit nicht vor.
2. Nach § 2 Abs 4 Z 1 UWG gilt eine Geschäftspraktik dann als irreführend, wenn sie unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der Marktteilnehmer benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als wesentliche Informationen gelten nach § 2 Abs 5 UWG jedenfalls die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing. Nach § 2 Abs 6 UWG müssen bei der Aufforderung an Verbraucher zum Kauf die in dieser Bestimmung aufgezählten Informationen erteilt werden, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben.
Nach der Rsp des EuGH muss eine (hier vorliegende) Aufforderung zum Kauf va folgende Basisinformationen enthalten:
- | Die wesentlichen Merkmale des beworbenen Produkts (C-122/10, Ving Sverige, Rn 33, Rechtsnews 11068 = RdW 2011/417), |
- | die Identität des (gewerblichen) Anbieters des beworbenen Produkts (Name und Anschrift), wobei diese Information unabhängig davon erteilt werden muss, ob der Anbieter selbst oder ein Dritter Verfasser der Aufforderung zum Kauf ist (C-146/16, Verband Sozialer Wettbewerb, Rn 31 und 33, Rechtsnews 23379), |
- | der Bruttopreis des beworbenen Produkts (C-122/10, Ving Sverige, Rn 41) |
Wesentliche Informationen sind im vorliegenden Fall somit etwa konkret:
- | die Angabe, ob es sich um ein frei übertragbares oder personalisiertes Ticket handelt (= wesentliches Merkmal des beworbenen Produkts iSd § 2 Abs 6 Z 1 UWG); |
- | die Identität des jeweiligen Verkäufers (nach Maßgabe der Registrierung bei der Bekl). |
Keine wesentlichen Informationen sind hier konkret etwa:
- | der ursprüngliche Preis des Tickets (keine wesentliche Information iSd § 2 Abs 6 Z 3 UWG); |
- | die Art der Berechnung der Bearbeitungsgebühr (keine wesentliche Information iSd § 2 Abs 6 Z 3 UWG); |
- | die Angabe im Einzelfall, dass der jeweilige gewerbliche Verkäufer auch über die erforderliche (in- oder ausländische) Gewerbeberechtigung verfügt (keine wesentliche Information, weil der Kunde nach dem Inhalt der AGB davon ausgehen kann, dass ein gewerblicher Verkäufer über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt, und weil eine fehlende Gewerbeberechtigung die Wirksamkeit des Kaufgeschäfts unberührt lässt). |