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Der erk Senat hat in einem Verbandsprozess gegen eine andere Betreiberin von Fitnessstudios bereits über die auch hier zu beurteilenden Vertragsklauseln entschieden (OGH 15. 3. 2023, 3 Ob 1/23b, Rechtsnews 34138). An dieser Rsp hält der OGH fest.
Grundsätzlich ist eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch in AGB möglich. Gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB ist nach der Rsp aber eine Klausel, nach der der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit – Personenschäden ausgenommen – umfassend sein soll und auch eine Freizeichnung bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten erfasst. Im Anlassfall (Pkt 10 der AGB der Bekl) ist die Verwahrung der Gegenstände von Kunden in einem Spind allerdings keine vertragliche Hauptpflicht. Der hier zu beurteilende Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit ist – anders als im Fall zu 5 Ob 87/15b (= Rechtsnews 21537) – auf das Abhandenkommen von Gegenständen beschränkt, die im Spind belassen wurden. Aus diesem Grund ist die Klausel sachlich gerechtfertigt (vgl bereits 3 Ob 1/23b = Rechtsnews 34138).