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Verbandsklage: AGB iZm Crowdfunding – Nachrangdarlehen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 879

KSchG: § 28, § 29

Die vorliegende Klausel betr die qualifizierte Nachrangabrede sieht zunächst vor, dass der Darlehensgeber nicht nur für den Fall der Insolvenz unwiderruflich im Rang hinter sämtliche Forderungen anderer Gläubiger zurücktritt und seine Forderung aus dem Nachrangdarlehensvertrag nur gleichrangig mit den Einlagenrückgewähransprüchen der Darlehensnehmerin verlangen kann; darüber hinaus verpflichtet sie den Darlehensgeber, auf seine Rückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche soweit zu verzichten, als dadurch eine zum Insolvenzantrag verpflichtende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmerin hervorgerufen würde, und zwar bis nach Beendigung der – nach bestimmten Unternehmenskennzahlen näher definierten – Krise der Darlehensnehmerin.

Bei dieser qualifizierten Nachrangklausel handelt es sich um ein für den Vertragstypus konstitutives Merkmal, das daher der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen ist.

OGH 24. 8. 2017, 4 Ob 110/17f

Ausgangslage

Die Bekl betreibt ein Unternehmen für erneuerbare Energie und Fotovoltaik. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs nimmt sie zur Unternehmensfinanzierung im gesamten Bundesgebiet qualifizierte Nachrangdarlehen von Verbrauchern auf. Die von der Bekl verwendeten AGB sehen ua vor, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer ein qualifiziertes Nachrangdarlehen gewährt, und zwar entweder in Form von Monatsraten oder in Form einer Einmalzahlung. Der Darlehensvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und endet durch die Kündigung des Darlehensgebers oder des Darlehensnehmers zum jeweils möglichen Kündigungstermin, wobei der Darlehensgeber für die Dauer von 4 Jahren auf die Ausübung des Kündigungsrechts verzichtet.

Mit seiner Unterlassungsklage nach § 28 KSchG begehrt der kl Verein ua die Untersagung der Verwendnung einiger näher genannter AGB-Klauseln und die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in einer Samstags-Ausgabe des redaktionellen Teils der bundesweit erscheinenden „Kronen-Zeitung“ zu erteilen.

Das BerufungsG bestätigte die erstgerichtliche Klagestattgebung und hielt die Revision zur Klärung der Frage für zulässig, unter welchen Bedingungen qualifizierte Nachrangdarlehen von Verbrauchern nicht grob benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB seien.

Der OGH gab der Revision im Ergebnis teilweise Folge.

Entscheidung

Qualifizierte Nachrangklausel

Nach einem Verweis auf die Rsp zu Hauptleistungspflichten eines Vertrages und die Lit zu Nachrangabreden hält der OGH ua fest:

Das Zurverfügungstellen von Kapital ist die Hauptleistung des Verbrauchers, während die Bekl Rückzahlung und Verzinsung schuldet.

Der Befriedigungsrang der entsprechenden Forderung des Darlehensgebers ist als Faktor anzusehen, der die Art und Güte der geschuldeten Leistung festlegt, weil davon abhängt, ob das Darlehen als Fremd- oder Mezzaninkapital (eine Mischform zwischen Eigen- und Fremdkapital) anzusehen ist. Anders als etwa bei der Laufzeit einer Anleihe, die nicht als Teil der Hauptleistungspflicht anzusehen ist (6 Ob 220/09k, RdW 2010/721), bestimmt der Kapitaltypus – wenigstens in den beiden Grundausprägungen Eigen- und Fremdkapital – die Art des Geschäfts. Auch Abstufungen zwischen Eigen- und Fremdkapital können der Kontrolle des § 879 Abs 3 ABGB entzogen sein, insb dann, wenn sie nicht bloß Varianten des einen oder des anderen sind, sondern eine gewisse Eigenständigkeit erlangt haben, wie dies bei qualifizierten Nachrangdarlehen der Fall ist (ähnlich im Versicherungsrecht, wo die Festlegung der Versicherungsart nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegt, RIS-Justiz RS0128209).

Für die Behandlung des qualifizierten Nachrangdarlehens als eigenen Vertragstyp spricht nach Ansicht des OGH auch, dass der Gesetzgeber in § 2 Z 2 AltFG für vergleichbare Anwendungsfälle das Nachrangsdarlehen als eine Finanzierungsform explizit nennt. Dies hängt damit zusammen, dass nach Bankenaufsichtsrecht die Entgegennahme von Kapital in Form von Nachrangdarlehen nicht als konzessionspflichtiges Einlagengeschäft gilt. Dies ist auch der Grund für die Anwendung dieser Konstruktion in der Praxis (vgl Wilfling/Komuczky, ZFR 2016, 367).

Der gegenteiligen Ansicht von Haghofer (in VbR 2017, 116 [117]) ist nach Ansicht des OGH nicht zu folgen: Die qualifizierte Nachrangklausel schränkt nicht bloß das Versprechen des Darlehensnehmers auf Zahlung vereinbarter Zinsen und auf Rückzahlung des Kapitals für bestimmte Fälle ein (und höhlt sie damit aus), sondern sie schafft einen eigenen Vertragstypus. Die beanstandete qualifizierte Nachrangklausel ist daher der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen.

In Ansehung der qualifizierten Nachrangklausel war das Unterlassungsbegehren des Kl daher abzuweisen.

Weitere AGB-Klauseln

Pauschalierte Ersatzleistung

Als unzulässig erachtete der OGH die Klauseln, wonach dem Darlehensgeber im Falle seiner ordentlichen und grds auch bei seiner außerordentlichen Kündigung vor vollständiger Bezahlung der vertraglich vereinbarten Gesamtsumme der Rückzahlungsbetrag nur abzüglich einer pauschalierten Ersatzleistung ausgezahlt wird. Damit wird dem Darlehensgeber im Ergebnis eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht auferlegen, was regelmäßig einer gröblichen Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB entspricht.

Darüber hinaus ist nach Ansicht des OGH die vorgesehene Höhe des Entschädigungsbetrags (25 % der Differenz zwischen tatsächlich geleistetem Darlehen und Vertragssumme) nicht gerechtfertigt; es fehlen jegliche konkrete Angaben der Bekl, die auch nur ansatzweise erkennen ließen, in welcher Höhe überhaupt Kosten entstehen, wenn vorzeitig zurückzuzahlende Darlehensbeträge zwecks Unternehmensfinanzierung zu ersetzen sind (anderweitige Fremdfinanzierung).

Kündigungsfrist und -termin

Nicht untersagt wurde die Verwendung der angegriffenen Kündigungsklausel: Die hier vorgesehene Kündigungsfrist von einem Jahr in Kombination mit einem Kündigungstermin jeweils zum Jahresende (entspricht wohl dem Geschäftsjahr) erachtete der OGH nicht als unangemessen lange.

Ebenso verneinte der OGH die Intransparenz dieser Klausel.

Urteilsveröffentlichung

Die von den Vorinstanzen angeordnete Urteilsveröffentlichung in der bundesweit erscheinenden Samstags-Ausgabe der „Kronen-Zeitung“ entspricht stRsp des OGH (6 Ob 169/15v mwN, Rechtsnews 21155 = RdW 2016/241), während die Bereitstellung einschlägiger Informationen (nur) auf der Website der Bekl dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht wird (6 Ob 242/15d, Rechtsnews 23255 = RdW 2017/188).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24262 vom 27.09.2017