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Verbandsklage: AGB-Klauseln eines Kundenbindungsprogramms – Bonus Club

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 879

KSchG: § 28, § 29

Verbraucher, die dem „* Bonus Club“ der Bekl aufgrund eines „Antrags“ an die Bekl („Betreiber“) beigetreten sind („Mitglieder“), können bei verschiedenen „* Partner“-Unternehmen (ua Einzelhandelsunternehmensketten im Bereich Lebensmittel, Kosmetik, Augenoptik, Schreibbedarf und Baumaterial, Reisebüro, Essenslieferanten, Tankstellen etc) durch Verwendung ihrer „* Karte“ Bonuspunkte sammeln oder einlösen und dabei von unterschiedlichen Vorteilen (Rabatten) profitieren.

Die Mitgliedschaft ist zwar kostenlos, jedoch „bezahlen“ Verbraucher für deren Nutzung mit der Übermittlung ihrer persönlichen Daten, insb Kontakt- und Einkaufsverhaltensdaten, die einen monetären Wert verkörpern (vgl 2 Ob 11/23s, RdW 2023/368). Der Bekl ist es daher nicht erlaubt, dem Verbraucher keinerlei Rechtsansprüche auf seine Vorteile und Leistungen zuzugestehen und sich in ihren AGB im Ergebnis vorzubehalten, den Verbraucher nach Willkür und Belieben von den Vorteilen und Leistungen des Bonus Club auszuschließen. Ein solcher Klauselinhalt unterliegt zwar nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB (weil damit Hauptleistungspflichten der Bekl umschrieben werden), ist jedoch insgesamt eine massive Verletzung der Interessen des Verbrauchers iSd § 879 Abs 1 ABGB; sie steht in krassem Missverhältnis zur Gegenleistung der Bekl.

OGH 25. 6. 2024, 4 Ob 102/23p

Entscheidung

Entzug der * Karte

Der erste Satz der Klausel 6 enthält bei richtiger Betrachtung zwei voneinander unabhängige Regelungen mit je materiell eigenständigem Regelungsbereich, nämlich einerseits die Regelung, dass die (wohl gemeint: physische) * Karte im Eigentum der Bekl verbleibe (6.a.), und andererseits die Regelung, dass der Teilnehmer am * Bonus Club die * Karte der Bekl jederzeit herauszugeben habe (6.b.). Beide Satzteile können sowohl sprachlich als auch inhaltlich nebeneinander bestehen, zumal der Besitz an der Karte und die durch sie (obligatorisch) eingeräumte Nutzungsmöglichkeit sowie die Herausgabeverpflichtung (zweiter Satzteil) nicht zwingend von ihrer sachenrechtlichen Zuordnung (erster Satzteil) abhängen. Die beiden Satzteile sind daher gesondert zu betrachten.

Warum die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts an sich bedenklich und für die Rechtsposition des Verbrauchers nachteilig sein sollte, ist nicht erkennbar, zumal die Frage des Materialwerts der Karte hierbei keine Rolle spielt und die Nutzungsmöglichkeit des * Bonus Clubs nicht vom Eigentum an der Karte abhängt.

Hinsichtlich der Herausgabeverpflichtung der (physischen) Karte hat schon das BerufungsG zutreffend darauf hingewiesen, dass der völlig klare Wortlaut der Klausel – entgegen den Überlegungen der Bekl – für das Verlangen auf Herausgabe keinerlei Bedingungen oder Einschränkungen vorsieht. Dass die Bekl die Teilnahme am * Bonus Club generell an „digitale“ Voraussetzungen wie Bekanntgabe einer E-Mailadresse, Verwendung des digitalen Mitgliederbereichs oder von bereitgestellten Apps oder überhaupt der Kommunikation auf digitalem Wege geknüpft hätte, ist den AGB nicht zu entnehmen. Bei kundenfeindlichster Auslegung ließe daher die Klausel eine Vorgangsweise zu, dass einem Verbraucher, der am * Bonus Club teilnimmt und nicht über Internetzugang und E-Mail verfügt oder seine E-Mailadresse nicht bekanntgibt – was nach den AGB eben auch nicht vorausgesetzt ist –, die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ihm zustehenden Leistungen von der Bekl durch die voraussetzungslose Abnahme der Karte genommen würde, ohne dass dieser Eingriff in die Rechtsposition des Verbrauchers in den AGB sachlich begründet wäre (vgl etwa 1 Ob 124/18v [Klausel 9 zur Einziehung einer Kreditkarte aufgrund geringfügiger Fehlbedienung], RdW 2019/529).

Der Revision der Bekl war daher in Ansehung der Klausel 6 nur teilweise dahin Folge zu geben, dass die erstinstanzliche Klagsabweisung betreffend die Wortfolge „Die * Karte bleibt Eigentum des Betreibers“ wiederherzustellen und im Übrigen die Klagsstattgebung durch das BerufungsG zu bestätigen war.

Diebstahl, Verlust oder Missbrauch der * Karte

Klausel 7 umfasst nach ihrem Wortlaut jedweden Diebstahl, Verlust oder Missbrauch der * Karte und ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich die Karte in der Risikosphäre des Verbrauchers befindet. Wenn auch nach der Rsp zu RS0016460 keine Sittenwidrigkeit darin gesehen wird, dass eine Kreditkartengesellschaft dem Kreditkarteninhaber das in seiner Sphäre auftretende Risiko des Missbrauchs gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kreditkarten ohne Rücksicht auf sein Verschulden auferlegt, so geht die hier zu beurteilende Klausel gerade darüber hinaus, indem dem Verbraucher eine Meldepflicht für jedweden Diebstahl, Verlust oder Missbrauch auferlegt wird, von denen er in denkbaren Fallkonstellationen, wie sie vom Kl aufgezeigt werden, keine Kenntnis haben kann.

Zutreffend ist auch die Auffassung des Kl, dass nach dem Wortlaut der Klausel eine Verpflichtung zur Meldung ausschließlich an eine bestimmte Festnetztelefonnummer vorgesehen und dies sachlich nicht gerechtfertigt ist, zumal die in den AGB an anderer Stelle erwähnten Kontaktmöglichkeiten hier nicht vorgesehen werden und weder in der Klausel noch an anderer Stelle der AGB angegeben wird, ob und wann die Bekl unter diesem Telefonanschluss überhaupt erreichbar ist. Dass diese kundenfeindlichste Auslegung auch nicht aus der Luft gegriffen ist, erhellt nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass an anderer Stelle der AGB die Bekl dem Verbraucher nicht einmal einen Anspruch zugestehen will, das * Service überhaupt angeboten zu erhalten.

Schon diese Überlegungen machen die Klausel gröblich benachteiligend, sodass auf die Frage ihrer Intransparenz zufolge evidenter innerer Widersprüchlichkeit (zB keine Haftung der Bekl für Schäden durch eine Nichtmeldung dann, wenn die Bekl nach Meldung umgehend eine Sperre veranlasst?) dahingestellt bleiben kann.

Missbrauch der Karte

Die Bekl gesteht selbst zu, dass die kundenfeindlichste Auslegung der Klausel 8 nicht nur möglich, sondern das von ihr geradezu beabsichtigte Ziel der Bestimmung ist: Die Bekl erachtet es bereits als missbräuchlich und sieht sich als zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, wenn jeweils nach Einlösung von Bonuspunkten (dreimal pro Jahr) eine Rückabwicklung des zugrunde liegenden Geschäfts stattfindet, auch wenn diese selbst rechtmäßig wäre; sie sieht auch dann Missbrauch als gegeben an, wenn in einem solchen Fall der betroffene * Partner von einer Stornierung der Bonuspunkte Abstand nimmt (obwohl dies durch die AGB auch gedeckt wäre und in der Ingerenz des * Partners läge). Warum die Bekl in einem solchen Fall zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags berechtigt sein sollte, anstatt auf anderem Wege die von ihr anscheinend vermisste Leistungsäquivalenz herzustellen, ist nicht ersichtlich.

Nach ihrem Wortlaut ist die Klausel 8 betr vorzeitige Vertragsauflösung unterschiedslos anwendbar auf Fälle, in denen ein Verbraucher es auf den unrechtmäßigen Erwerb von Bonuspunkten anlegt, ebenso wie auf solche, in denen es keine unrechtmäßig zustande gekommene Rückabwicklung gibt, oder in denen dem Mitglied die Bonuspunkte AGB-konform vom * Partner belassen werden. Darin liegt eine gröbliche Benachteiligung von Verbrauchern, die sich gesetz- und vertragskonform verhalten.

Dass die Teilnahme für den Verbraucher kostenlos sei – wie die Bekl meint –, ist nicht richtig: Zwar ist unbestritten, dass der Verbraucher keinen Geldbeitrag zu leisten hat, andererseits ist sehr wohl eine Gegenleistung vereinbart, nämlich die Zurverfügungstellung der (Verbraucher-)Daten. Mangels besonderer Freigiebigkeit der Bekl liegt eine großzügigere Betrachtung der Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Klausel nicht nahe.

Leistungsumfang des * Bonus Clubs

Die Interessen des Verbrauchers liegen hier generell darin, durch Einkauf oder Vertragsschluss bei bestimmten Anbietern Bonuspunkte zu erwerben und diese bei auch anderen Anbietern in jeweils wechselnde Rabatte ummünzen zu können; er wird erwarten, dass die Bekl und ihre * Partner ihm eine attraktive Zahl von interessanten Angeboten zur Verfügung stellen, welche den Besuch ihrer Geschäfte und die Verwendung der * Karte rechtfertigen. Demgegenüber erstreben und erwarten sich die Bekl und ihre Vertragspartner einerseits, dass aufgrund des attraktiven Angebots die Mitglieder bei ihnen und nicht bei Konkurrenzunternehmen einkaufen, und dies andererseits unter Verwendung der * Karte, woraus die Bekl und wohl auch ihre Partner für ihre Geschäftstätigkeit aufschlussreiche Daten zu gewinnen versuchen.

Die Mitgliedschaft ist zwar kostenlos, jedoch „bezahlen“ Verbraucher für deren Nutzung mit der Übermittlung ihrer persönlichen Daten, insb Kontakt- und Einkaufsverhaltensdaten, die einen monetären Wert verkörpern (vgl 2 Ob 11/23s, RdW 2023/368).

Nach Klausel 9 (Pkt 4.1.2. der AGB) gewähren grds nur die * Partner Bonuspunkte und es liegt ausschließlich in deren jeweiligen Ermessen, ob, wofür und in welchem Umfang dem Mitglied Bonuspunkte gewährt werden oder das Mitglied Bonuspunkte einlösen kann. Der Betreiber ist nur für die Verwaltung des persönlichen Mitglieder-Bereichs und die Verrechnung der Bonuspunkte verantwortlich und gewährt nur in Ausnahmefällen selbst Bonuspunkte. Das Mitglied hat weder gegenüber einem * Partner noch gegenüber dem Betreiber einen Anspruch auf die Gewährung von Bonuspunkten, sofern ihm dies nicht ausdrücklich zugesagt wird.

Klausel 9 findet sich im Pkt 4., „Leistungsumfang des * Bonus Clubs“, Unterpunkt 4.1., „Allgemeines“, der AGB; dieser Teil der AGB beschreibt auch genau das, was vom durchschnittlich verständigen Verbraucher vorab erwartet wird, nämlich insb in Pkt 4.1.1. die grundsätzliche Art und Weise, wie und wo der Kunde Bonuspunkte erwerben kann und welche Leistungen der * Bonus Club (nicht) erbringt. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, ist diese Klausel für sich genommen nicht überraschend oder objektiv ungewöhnlich iSd § 864a ABGB. Die Klausel legt die Grundstruktur des * Bonus Clubs fest; die Frage der konkreten Zulässigkeit der Verwendung der Daten der Verbraucher im Lichte von DSG und DSGVO ist hier nicht zu beurteilen.

Die Vorinstanzen haben ebenfalls zutreffend erkannt, dass die Klausel Hauptleistungspflichten des * Bonus Clubs der Bekl umschreibt, die zusammengefasst einerseits in näher umschriebener Weise das Kundenbindungsprogramm verwaltet und andererseits auch selbst in Ausnahmefällen Bonuspunkte gewährt. Inwieweit eine Einschränkung einer andernorts normierten Hauptleistungspflicht vorliegen soll, welche den Weg zur Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB dennoch eröffnen könnte, ist nicht nachvollziehbar.

Verträge sind nach stRsp allerdings dann sittenwidrig nach § 879 Abs 1 ABGB, wenn eine Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt oder wenn – wie hier – bei Interessenkollisionen ein grobes Missverhältnis zwischen den verletzten und den geförderten Interessen vorliegt. Der Kl weist in seiner Revision zutreffend darauf hin, dass die Klausel der Bekl und deren * Partnern nicht nur die Auswahl von geeigneten Produktangeboten zur Gewährung oder Einlösung von Bonuspunkten überlässt, sondern es ihnen in kundenfeindlichster Auslegung der Gesamtklausel auch ermöglicht, einzelne Verbraucher von der Gewährung oder Einlösung von Bonuspunkten oder sonstigen Leistungen auszuschließen, obwohl sonst generell oder anderen Kunden diese Leistungen angeboten und erbracht werden. Warum es aber der Bekl und ihren * Partnern überlassen sein sollte, zwar die Gewährung oder Einlösung von Bonuspunkten anzubieten, dann aber dem Mitglied keinen Anspruch darauf zuzugestehen, dieses Angebot auch zu nutzen, ist nicht nachvollziehbar.

Die dem Verbraucher zugesagte Leistung steht damit in krassem Missverhältnis zur von ihm erbrachten Gegenleistung, unbedingt und vorab Daten zu seiner Person und seinem Einkaufsverhalten offengelegt zu haben, wogegen die Bekl sich und ihren * Partnern herausnehmen will, nicht einmal an ihre eigenen Zusagen zur Gewährung oder Einlösung von Bonuspunkten gebunden zu sein.

Rabatte und Vergünstigungen

Nach dem strittigen Teil der Klausel 10 zählen zum Leistungsumfang des * Bonus Clubs auch „die Ausgabe von Rabatten, Gutschriften und Aktionen auf einzelne Artikel […] und die Bereitstellung des * Service. Zum Leistungsumfang des * Bonus Clubs zählt auch das Angebot von Gewinnspielen für Mitglieder. Das Mitglied hat keinen Rechtsanspruch auf das Angebot und die Inanspruchnahme dieser zusätzlichen Leistungen des Betreibers.“

Dieser Teil der Klausel bezieht sich einerseits auf das Angebot von Leistungen der Bekl und andererseits auf deren Inanspruchnahme. Eine weitere Differenzierung der Klausel nach Leistungsangebot und -inanspruchnahme ist nicht möglich, weil sie zumindest in Ansehung des * Services in beiden Aspekten nicht isoliert voneinander wahrgenommen werden und jeweils selbstständig bestehen kann. Betreffend den * Service ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum dem Verbraucher diesbezüglich nicht einmal ein Anspruch zustehen soll, diesen Service angeboten zu erhalten, zumal die Bekl an anderer Stelle gerade die Nutzung bzw Verständigung des * Services vorschreiben und daran auch Rechtsfolgen knüpfen will.

In kundenfeindlichster Auslegung stellt diese Klausel weiters nicht nur Anzahl und Auswahl der von ihr selbst gewährten Rabatte und Vergünstigungen in das Belieben der Bekl, sondern sie ermöglicht ihr auch, den Verbraucher individuell von Vergünstigungen auszuschließen, die anderen * Bonus Club-Mitgliedern angeboten werden. Ein solcher Klauselinhalt unterliegt zwar, weil auch damit Hauptleistungspflichten der Bekl umschrieben werden (vgl oben zu Klausel 9), nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB, ist jedoch insgesamt eine massive Verletzung der Interessen des Verbrauchers iSd § 879 Abs 1 ABGB; sie steht in krassem Missverhältnis zu seiner Gegenleistung, indem sich die Bekl herausnehmen will, nicht einmal an ihre eigenen Zusagen von Rabatten, Vergünstigungen oder Services gebunden zu sein und jegliche Gegenleistung für die zur Verfügungstellung der Daten des Verbrauchers in ihr Belieben zu stellen.

Rabatte, Produkte und Leistungen

Die Klausel 11 definiert zwei Leistungen, auf die der Verbraucher keinen Anspruch habe, nämlich einerseits auf die Gewährung von Rabatten und andererseits darauf, Bonuspunkte für sämtliche Produkte und Leistungen eines * Partners oder des Betreibers einzulösen. Der letzte Halbsatz „sofern dies dem Mitglied nicht ausdrücklich zugesagt wird“ kann nach dem Wortlaut sowohl dahin verstanden werden, dass er sich auf beide Klauselteile bezieht, als auch darauf, dass er nur den zweiten Klauselteil zur Einlösung der Bonuspunkte betrifft.

 Ähnlich wie bei den Klauseln 9 und 10 kann auch diese Klausel in kundenfeindlichster Auslegung einerseits dahin verstanden werden, dass der Verbraucher auf Rabatte, selbst wenn sie grundsätzlich angeboten werden, keinen Anspruch hat und es daher ins Belieben der * Partner gestellt ist, einzelne Kunden willkürlich von der Gewährung von sonst allgemein angebotenen Rabatten auszuschließen. Bezieht man den letzten Halbsatz auf beide Klauselteile, so könnte die Klausel weiters auch dahin verstanden werden, dass Rabatte oder Einlösungsmöglichkeiten, obwohl für bestimmte Produkte grundsätzlich angeboten, dem einzelnen Verbraucher nur insofern gewährt werden, wenn zum allgemeinen Angebot ein individueller, in der Klausel aber nicht näher umschriebener oder zu seinen Voraussetzungen definierter Gewährungsakt an den einzelnen Verbraucher hinzutritt.

Abgesehen von sprachlicher und inhaltlicher Unklarheit und daher Intransparenz dieser Regelung ist beiden Auslegungsvarianten gemeinsam, dass ihre sachliche Rechtfertigung nicht erkennbar ist: Abgesehen von der Frage, ob die Bekl und ihre * Partner eine Verpflichtung trifft, überhaupt Rabatte anzubieten, ist es nicht nachvollziehbar, warum dann, wenn solche Rabatte oder Einlösungsmöglichkeiten grds angeboten werden, dem Verbraucher dann kein grundsätzlicher Anspruch zustehen sollte, diese Angebote zu nutzen.

Wie bereits zu den Klauseln 9 und 10 erörtert, unterliegt auch dieser Klauselinhalt zwar nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB, weil Hauptleistungspflichten der Bekl umschrieben werden. Insgesamt liegt jedoch eine massive Verletzung der Interessen des Verbrauchers iSd § 879 Abs 1 ABGB vor, weil zur von ihm erbrachten Leistung die ihm zugesagte Gegenleistung in krassem Missverhältnis steht, indem sie in die Willkür seines Gegenübers gestellt ist.

Einwendungen gegen Stand der Bonuspunkte

Klausel 13 verwendet eine Formulierung, aus der eine unbedingte Verpflichtung des Verbrauchers abzuleiten ist, Einwendungen gegen die Richtigkeit des Bonuspunktestands in bestimmter Form und binnen bestimmter Frist zu erstatten. Welche Folgen die Nichterstattung von Einwendungen und insb die Nichteinhaltung von Form oder Frist für diese haben sollten, ist der Klausel nicht zu entnehmen. Der erk Senat teilt uneingeschränkt die Auffassung des BerufungsG, dass diese Klausel damit Fragen nach ihrer Bedeutung aufwirft und dem Verbraucher zumindest ein unklares Bild seiner vertraglichen Position und der Auswirkungen der Klausel für ihn im Falle vermittelt, dass der hier normierten Verpflichtung nicht entsprochen würde.

Die Klausel ist daher zu Recht als intransparent qualifiziert worden; auf die Frage ihrer Nachteiligkeit war daher nicht mehr einzugehen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35743 vom 08.08.2024