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Die Bekl ist als Abrechnungsunternehmen mit Verbrauchern im rechtsgeschäftlichen Verkehr tätig, etwa wenn in Mehrparteienhäusern mit zentraler Heizungsanlage die Wärmekosten entsprechend der konkreten Nutzfläche bzw dem individuellen Verbrauch iSd HeizKG auf die einzelnen Wärmeabnehmer aufgeteilt werden. Darüber hinaus ist die Bekl in solchen Häusern zum Teil auch als Wärmelieferantin tätig. Mit der verfahrensgegenständlichen AGB-Klausel verlangt die Bekl eine Pauschale für „Ausfallhaftung“ als Absicherung („zuzüglich 3 % der abgerechneten Wärme- und Wasserkosten für Ausfallhaftung“).
Die Hauptleistung des Endkunden gegenüber der Bekl besteht hier im Entgelt für deren Tätigkeit im Zuge der Ablesung und Abrechnung bzw für die Energielieferung. Die (zusätzlichen) Kosten nach dieser Klausel (3%iger Zuschlag für einen [allfälligen] Ausfall) gelten aber nicht die Leistungen der Bekl im Verhältnis zu diesen Verbrauchern ab, sondern betreffen potenzielle Kosten, die der Bekl im Verhältnis zu Dritten entstehen könnten. Es handelt sich hier nicht um eine „Einpreisung“ allfälliger Ausfälle in das Entgelt und auch nicht um ein Zusatzentgelt für eine besondere Mehrleistung der Bekl. Bei verständiger Würdigung kann der Zuschlag daher nicht als Teil des Energiepreises im Vertragsverhältnis zum jeweiligen Endkunden verstanden werden, betrifft er vielmehr eine Abgeltung des unternehmerischen Risikos, das die Bekl bei anderen Verträgen eingeht. Es handelt sich bei dem Zuschlag somit nicht um ein Entgelt im konkreten Austauschverhältnis, weshalb die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegt. Sie ist auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Nach dem dispositivem Recht haftet ein Verbraucher seinem Vertragspartner nicht für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten Dritter gegenüber diesem Vertragspartner. Die in der Klausel vorgesehenen Abweichungen vom dispositiven Recht bedürfen daher einer sachlichen Rechtfertigung, die hier nicht vorliegt.
Entscheidung
Eine sachlichen Rechtfertigung für eine Abweichung vom dispositiven Recht liegt hier nicht vor:
Dabei ist va zu berücksichtigen, dass der Zuschlag pauschal verrechnet wird und die Bekl davon auch dann profitiert, wenn sie keinen Ausfall erleidet. Dem Zuschlag für einen potentiellen Ausfall steht keine Gegenleistung der Bekl gegenüber. Der (behauptete) Umstand, dass es der Bekl wegen ihrer Marktposition möglich ist, ihren Kunden Energie zu verbilligten Preisen zu liefern, steht in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Zuschlag. Weiters ist zu beachten, dass die Verbraucher von der zentralen Wärmeanlage des Hauses abhängig sind. Schließen sie den Wärmeliefervertrag mit der Bekl nicht ab, werden sie von der Wärmeversorgungsanlage abgetrennt und sind dann auf eine dezentrale Wärmeversorgung angewiesen (zB Stromheizung, E-Boiler). Es ist notorisch, dass damit Mehrkosten für diese Verbraucher verbunden sind. Die Vorinstanzen haben damit zutreffend die objektive Äquivalenzstörung (Zuschlag ohne Gegenleistung, vgl auch RS0131893) und die „verdünnte Willensfreiheit“ der Verbraucher (Abhängigkeit von der zentralen Wärmeanlage) berücksichtigt.
Auch § 14 Abs 1 Z 8 WGG kann hier nicht für den Standpunkt der Bekl nutzbar gemacht werden: Abgesehen von der Frage, ob die Wertungen des WGG auf die Vertragsverhältnisse überhaupt anwendbar sind, setzt die Einhebung einer Rücklage nach dem WGG eine Vereinbarung im Vertrag voraus. Nach dem dispositiven Recht besteht damit mangels Vereinbarung auch nach dem WGG kein Recht der gemeinnützigen Bauvereinigung auf Bildung einer Rücklage. Zudem weist die Kl zutreffend darauf hin, dass die mit § 14 Abs 1 Z 8 WGG vorgesehene Ausfallskomponente ausdrücklich nicht auf jene Entgeltposition nach § 14 Abs 1 Z 7 WGG anzuwenden ist, die Gemeinschaftsanlagen, also auch eine zentrale Heizungsanlage, betrifft.
Die Kl hat damit zutreffend die Unwirksamkeit der Klausel wegen des Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB geltend gemacht; auf die allfällige Intransparenz nach § 6 Abs 3 KSchG musste daher nicht mehr eingegangen werden.