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Verbandsklage: Bank – AGB ua betr Kreditbearbeitungsgebühr

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

KSchG: § 6, § 28, § 29

Der Begriff der Kreditbearbeitungsgebühr ist zwar für sich genommen ausreichend transparent, weil der Kreditnehmer schon aufgrund der Bezeichnung versteht, dass er die Gebühr für die Tätigkeit und den Aufwand bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits bezahlt. Wird nur eine Kreditbearbeitungsgebühr vereinbart (und nicht auch andere Entgelte), kommen (intransparente) Überschneidungen nicht in Betracht. Werden jedoch auch andere Entgelte vereinbart, ist es erforderlich, dass der Verbraucher gemessen am gesamten Vertrag versteht, welche Leistung welchem Entgelt zugeordnet ist, um überprüfen zu können, ob sich Entgelte bzw die damit vergüteten Dienstleistungen überschneiden. Dies erfordert zwar nicht die Auflistung der jeweiligen Einzelleistungen. Allerdings muss zumindest die jeweilige Leistungskategorie (Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistung) in Bezug auf das jeweilige Entgelt nachvollziehbar und somit voneinander abgrenzbar sein. Ist dies nicht der Fall, liegt Intransparenz vor.

OGH 23. 1. 2024, 2 Ob 238/23y

Entscheidung

Kreditbearbeitungsgebühr und andere Entgelte – Intransparenz

Die beanstandeten Klauseln verpflichten den Verbraucher nicht nur zur Zahlung einer Kreditbearbeitungsgebühr, sondern sehen auch weitere Entgelte in Form von Erhebungs- und Überweisungsspesen sowie Kosten für Drucksorten und Porto vor. Auch wenn man aus den Begriffen Erhebungsspesen, Überweisungsspesen und Kosten für Porto und Drucksorten die Art der verrechneten Leistung bzw des Aufwands gemessen am Vertrag (noch) ableiten kann, wird im Hinblick darauf, dass diese Leistungen – auch nach dem Vorbringen der Bekl – typischerweise bei Kreditaufnahme anfallen, unklar, welche konkrete, darüberhinausgehende Leistungs- bzw Aufwandskategorie dann noch mit der Bearbeitungsgebühr abgegolten werden soll. Diese dient nämlich ebenso (pauschal) der Abgeltung der Tätigkeit und des Aufwands bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits und würde daher grundsätzlich auch die mit den Zusatzentgelten verrechneten Leistungen abdecken. Inwieweit es daher zu Überschneidungen oder Doppelverrechnungen zwischen der Kreditbearbeitungsgebühr und den weiteren Entgelten kommt, lässt sich für Verbraucher nicht mehr ausreichend klar überprüfen.

Am Vertrag als Ganzes gemessen erweist sich daher die vereinbarte Bearbeitungsgebühr mangels Überprüfbarkeit von Überschneidungen mit den übrigen Entgelten als intransparent.

Klauseln betr andere Entgelte

Die Klauseln betr Erhebungsspesen (Klausel 2a), Überweisungsspesen (Klausel 2b) und Kosten für Porto und Drucksorten (Klausel 2c) weisen einen jeweils materiell eigenständigen Regelungsbereich auf und sind daher selbstständige Klauseln (RS0121187 [T1]). Wenn das BerufungsG diese Klauseln deshalb als intransparent beurteilt hat, weil unklar bleibt, wie oft die Spesen verrechnet würden, ist dies zumindest vertretbar. Mag die Bezugnahme auf den Abzug vom Kreditauszahlungsbetrag zwar eine einmalige Verrechnung nahe legen, ist eine mehrfache Verrechnung nicht ausgeschlossen, weil derartige Spesen auch nach Kreditvertragsabschluss noch auflaufen können und anders als bei der Bearbeitungsgebühr gerade nicht auf die Einmaligkeit hingewiesen wird.

Leistungsfrist für Änderung der AGB

Wenn die Vorinstanzen eine Frist von vier Monaten als angemessen erachtet haben, stellt dies schon deshalb keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, weil die Bekl gar nicht nachvollziehbar darlegt, dass die betrieblich notwendigen Umstellungen nicht auch innerhalb von vier Monaten durchgeführt werden können.

Urteilsveröffentlichung

Auch die Bekl räumt in ihrer Revision ein, ihre Geschäftstätigkeit nur überwiegend, aber nicht ausschließlich auf Wien und Niederösterreich zu beschränken. Dies entspricht der von ihr ausdrücklich außer Streit gestellten Behauptung des Kl, sie werde bundesweit mit Schwerpunkt Wien tätig.

Wenn die Vorinstanzen daher eine Urteilsveröffentlichung in einer bundesweiten Ausgabe der Samstags-Ausgabe der auflagenstärksten österreichweit vertriebenen Zeitung angeordnet und eine Veröffentlichung nur auf der Website der Bekl oder im Rechtsinformationssystem als nicht dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entsprechend erachtet haben, ist dies jedenfalls vertretbar.

Gegenveröffentlichung

Nicht korrekturbedürftig ist auch, wenn die Vorinstanzen ein berechtigtes Interesse an einer Gegenveröffentlichung im Hinblick darauf verneint haben, dass die Bekl lediglich mit einer von mehreren Klauseln obsiegt hat, die – anders als die Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren – nicht im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion steht.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35181 vom 13.03.2024