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Verbandsklage: Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

KSchG: § 6, § 28, § 29

Neben zulässigen Klauseln enthalten die vorliegenden Beförderungsbedingungen (ABB) eines Luftfahrtunternehmens auch einige unzulässige Klauseln. Einer dieser Klauseln ist etwa bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass lediglich die Gebühren und Steuern zu zahlen sind, die bereits bei der Buchung ausgewiesen waren. Vielmehr erweckt die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung den Eindruck, es seien weitere Gebühren und Steuern zu zahlen, die zum Zeitpunkt der Buchung „gelten“. Durch die Verwendung des Wortes „geltenden“ bleibt die Auswirkung der Klausel unklar. Sie ist daher intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.

OGH 24. 6. 2021, 9 Ob 27/21t

Entscheidung

Unzulässige Klauseln

-„ENTGEGENSTEHENDE REGELUNGEN
Bei Widersprüchen zwischen den vorliegenden Beförderungsbedingungen und unseren Regelungen haben die Beförderungsbedingungen Vorrang.“
Der OGH hat jüngst in der E 4 Ob 63/21z (Rz 75 ff), Rechtsnews 31083, eine vergleichbare Klausel in den Beförderungsbedingungen einer anderen Fluggesellschaft für intransparent erachtet, weil sie den Verbraucher dazu verpflichtete, unterschiedliche Vertragsbestimmungen miteinander zu vergleichen und diese auf einen Widerspruch hin zu überprüfen. Dies widerspreche dem Gebot der Sinnverständlichkeit einer allgemeinen Vertragsbestimmung iSd § 6 Abs 3 KSchG. Die Unverständlichkeit der Regelung werde noch dadurch verstärkt, dass völlig unbestimmt auf irgendwelche Widersprüchlichkeiten Bezug genommen werde.
Der erkennende Senat teilt diese Erwägungen. Die in der Klausel enthaltene Vorrangregelung ändert nichts an dieser Intransparenz, zwingt sie den Verbraucher doch dazu, im Einzelfall zu beurteilen, ob die „Regelungen“ der Bekl (nach Art 1 der ABB werden damit die Regelungen im Dokument „Regelungen von R***** zu bestimmten Themen“ bezeichnet) mit den Beförderungsbedingungen im Widerspruch zueinander stehen oder nicht (vgl RS0122040 [T24]).
-„STEUERN, GEBÜHREN UND ABGABEN
Flughafen-Abfertigungsgebühren, Sicherheitsabgaben, sämtliche vom Staat eingehobene Steuern (einschließlich aber nicht beschränkt auf Großbritanniens Fluggaststeuer) sowie von uns verrechnete Abgaben für Leistungen iZm einem von uns betriebenen und von Ihnen in Anspruch genommenen Flug, müssen von Ihnen in der am Zeitpunkt Ihrer Buchung geltenden Höhe entrichtet werden.“
Bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ist der Klausel nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass lediglich die Gebühren und Steuern zu zahlen sind, die bereits bei der Buchung ausgewiesen waren. Vielmehr erweckt die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung den Eindruck, es seien weitere Gebühren und Steuern zu zahlen, die zum Zeitpunkt der Buchung „gegolten“ haben. Durch die Verwendung des Wortes „geltenden“ bleibt die Auswirkung der Klausel unklar. Sie ist daher intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
-„NICHTERSTATTBARKEIT
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in den Artikeln 4.2, 10.2 und 10.3 sind alle Beträge, die für von uns selbst betriebene Flüge (Inkl. alle Gelder für optionale Dienstleistungen, die von uns zur Verfügung gestellt werden), bezahlt worden sind, nicht erstattungsfähig.“
Nach der Rsp führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung (RS0122040). Denn durch den Verweis wird die Bestimmung, auf die verwiesen wird, zu einem Teil der verweisenden Bestimmung, sodass eine getrennte Beurteilung nicht mehr möglich ist (4 Ob 227/06w Pkt 2.9., RdW 2007/677; 9 Ob 38/19g, RdW 2020/22, ua). Dies ist hier der Fall, weil die Klausel ua auf die Art 4.2 und 10.2 der ABB Bezug nimmt, die – schon vom BerufungsG – als unzulässig beurteilt wurden.

Zulässige Klauseln

-„FLUGPREISE
Der Flugpreis wird gem den am Tag der Bezahlung geltenden Preisen für die Reise am angegebenen Datum für die angegebene Reiseroute berechnet.“
Die Klausel verstößt weder gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (Unzulässige Preisgleitklausel) noch gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Der Senat verweist diesbezüglich auf die zutreffende Begründung des BerufungsG. Nach den Feststellungen erfolgen Buchung (Vertragsabschluss) und Zahlung in einem Vorgang, sodass sich die Preise nach Vertragsabschluss zwar ändern können, diese Änderung aber nicht mehr für den bereits getätigten Vertragsabschluss wirksam wird.
Auch die Annahme des BerufungsG, Flugpreise würden „unabhängig davon gelten“, ob die AGB der Bekl einem konkreten Beförderungsvertrag bereits zugrunde gelegt worden seien, ist vor dem Hintergrund des Art 23 Abs 1 der VO (EG) 1008/2008 [über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft] nicht zu beanstanden. Danach schließen die Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form – auch im Internet– für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats veröffentlicht werden, die anwendbaren Tarifbedingungen ein.
-„AUFGEGEBENES GEPÄCK“ (Art 8, Pkt 8.4 ABB)
Art 8, Pkt 8.4.7 ABB: „Stumpfe Instrumente: jedes stumpfe Instrument, das Verletzungen hervorrufen kann, einschließlich Tennis-, Baseball- und Softball-Schläger, feste oder biegsame Keulen oder Schlagstöcke[...]“
Art 8, Pkt 8.4.9 ABB: „Spitze und scharfe Objekte: spitze oder scharfe Objekte, die Verletzungen hervorrufen können, einschließlich Äxte und Beile, Pfeile und Wurfpfeile, Steigeisen und Hochgebirgsausrüstung [...]“
Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des typischen „Durchschnittskunden“ der jeweiligen Vertragsart (RS0115219 [T17, T26]). Die Anforderungen an das Transparenzgebot dürfen aber auch nicht überspannt werden (RS0115219 [T56]).
Art 8 ABB trägt die Überschrift „Gepäck“, Punkt 8.3 die Überschrift „Handgepäck“ und Punkt 8.4 die Überschrift „Aufgegebenes Gepäck“. Für einen durchschnittlichen Fluggast kann es nach dem Lesen dieser Klauseln nicht zweifelhaft sein, dass die darin genannten Gegenstände nicht im Handgepäck mitgeführt, sondern nur im aufgegebenen Gepäck transportiert werden dürfen. Für die Annahme (Auslegung) der Revisionswerberin, dass mit der Aufzählung auch Anderes (spezielle Sicherheitsvorschriften, Gebühren etc) gemeint sein könnte, bieten die Klauseltexte keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31348 vom 20.08.2021