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UWG: Anh Z 20
UWG Anh Z 20 untersagt als Teil der sogenannten schwarzen Liste die Beschreibung eines Produktes als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder ähnlich, obwohl der Umworbene weitergehende Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind. Gratisankündigungen werden durch die Bestimmung also nicht ausnahmslos verboten. Solange die Inanspruchnahme eines Angebots tatsächlich keine Kosten verursacht, steht es Unternehmer frei, unter Beachtung der sonstigen lauterkeitsrechtlichen Schranken mit Aussagen zu werben, die auf die Unentgeltlichkeit hinweisen. Als „Kosten“ gelten dabei auch vergütungspflichtige Folgeverpflichtungen (zB kostenpflichtige Abonnements, Mitgliedschaften) oder – wie hier – entgeltliche Vertragsbindungen.
Der Unternehmer ist durch diesen Tatbestand der schwarzen Liste auch nicht grundsätzlich daran gehindert, gekoppelte Angebote und Gesamtangebote zu vertreiben (zB „buy two, get one free“), bei denen ein Teil als Gratisleistung beworben wird. In diesen Fällen wird der Unternehmer in aller Regel eine Mischkalkulation vornehmen. Dies erfüllt den Tatbestand noch nicht, weil ansonsten Gratisangebote kaum möglich wären. Verboten sind aber „im Gesamtangebot versteckte Kosten“, wenn der Unternehmer bei einer Werbung für „kostenlose“ Zugaben oder Teilleistungen gleichzeitig den Preis für die Hauptware erhöht oder die Qualität der Hauptware absenkt, ohne dies kenntlich zu machen. Der Nachweis einer solchen Veränderung wird allerdings schwierig sein und lässt sich wohl nur durch eine konkrete Gegenüberstellung der verschiedenen Angebote führen.
Anhand des hier festgestellten Sachverhalts ist der Tatbestand des UWG Anh Z 20 verwirklicht: Die Bekl bietet in allen anderen Parametern identische Telekommunikationstarife mit und ohne Hardware zu verschiedenen monatlichen Preisen an, wodurch das Mobiltelefon die Kunden unter Berücksichtigung der Mindestvertragsdauer mindestens 240 € kostet. Die Bewerbung des Mobiltelefons als „gratis“ ist unter diesen Umständen jedenfalls unzulässig.
OGH 16. 12. 2021, 4 Ob 102/21k
Entscheidung
Hinsichtlich des Veröffentlichungsbegehrens hielt der OGH ua fest: Nach den Feststellungen war die Nutzung des 5G-Kommunikationsstandards in Österreich (jedenfalls bei Schluss der Verhandlung erster Instanz) nicht annähernd flächendeckend und jedenfalls nicht mit den Geräten möglich, die in der Werbekampagne beworben wurden. Weder Netz noch Geräte waren daher zum genannten Zeitpunkt „5G Ready“. Selbst wenn die Bekl – wie sie in erster Instanz vorbrachte – bereits vor Schluss der Verhandlung nicht mehr mit dem Schlagwort „5G Ready“ geworben und alle „5G Ready“-Tarife in 5G-Tarife überführt haben sollte, wäre dadurch die Irreführung der Kunden durch die Ankündigung über die Verfügbarkeit des 5G-Kommunikationsstandards nicht konkret beseitigt worden. Die angeordnete Aufklärung des Publikums ist daher notwendig.