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Nach § 28 Abs 1 Satz 2 KSchG schließt das Unterlassungsgebot, unzulässige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern mit Verbrauchern zu verwenden, auch das Verbot ein, sich auf solche Klauseln zu berufen. Das Unterlassungsgebot ist somit auf das Sich-Berufen auf eine unzulässige Klausel (oder eine sinngleiche Klausel) zu erstrecken. Der Zweck des § 28 Abs 1 Satz 2 KSchG besteht darin, jede Art der Weiterverwendung einer unzulässigen Klausel in das Unterlassungsgebot einzubeziehen, um sicherzustellen, dass die rechtswidrige Klausel endgültig aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und den Verbrauchern ausscheidet. Die Klausel soll nicht mehr zur Anwendung gelangen und keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten. Nach dem Effektivitätsgebot der Verbraucherschutzrichtlinien im Allgemeinen und der KlauselRL 93/13/EWG im Besonderen haben die Mitgliedstaaten für einen wirksamen Verbraucherschutz zu sorgen und im gegebenen Zusammenhang auf wirksame Art und Weise sicherzustellen, dass unzulässige Klauseln nicht weiterverwendet werden. Daraus ergibt sich, dass auch Umgehungen zu verhindern sind.
Dementsprechend ist die Grenze für ein verpöntes Weiterverwenden einer unzulässigen Klausel weit zu ziehen. In Weiterentwicklung der E 4 Ob 265/02b, RdW 2003/203, stellt der OGH daher nun klar, dass das Sich-Berufen auf eine unzulässige Klausel nicht nur das Weiteranwenden einer unzulässigen Klausel erfasst, sondern auch deren Fortschreibung in dem Sinne, dass eine unzulässig ermittelte Rechengröße als Ausgangsbasis aufrecht erhalten wird und die Rechte des Unternehmers daran anknüpfen. Ein solches Fortschreiben einer unzulässigen Preisanpassungsklausel liegt demnach etwa dann vor, wenn der Unternehmer seinen aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Preis als Ausgangswert (Ausgangspreis) zugrunde legt, der auf einer unzulässigen Preisanpassungsklausel beruht.
Entscheidung
In den ALB 2019 war eine rechtswidrige Preisanpassungsklausel enthalten (Klausel 1). Die aufgrund dieser Klausel ermittelte Rechnungsgröße (Ausgangspreis für Altverträge) übernahm die Bekl in ihre neuen ALB 2020, indem sie darin festhielt: “Mit der Annahme dieser Allgemeinen Lieferbedingungen gelten die aktuell verrechneten Energiepreise als vereinbart“ (Klausel 2).
Damit hat sie den Versuch unternommen hat, rechtswidrig zustande gekommene Preisänderungen zu sanieren. Die unzulässige Klausel 1 wird dadurch in ihren rechtlichen Auswirkungen aufrechterhalten und somit fortgeschrieben. Entgegen der Ansicht von Iro/Koziol (in ÖBA 2002, 268 [271 f]) und Riss (in RdW 2007/403, 395 [399]) ist für die unzulässige Fortschreibung einer rechtswidrigen Preisanpassungsklausel nicht erforderlich, dass der Unternehmer die beanstandete Klausel immer wieder bzw neuerlich zur Anwendung bringt.
Auch Klausel 2 ist somit unzulässig und das Unterlassungsgebot zu Klausel 2 wurde damit ebenfalls zu Recht erlassen.
Die geänderte Rechtslage durch § 80 Abs 2a ElWOG 2010 idF BGBl I 2022/7, die sich auf die Änderung der vertraglich vereinbarten Entgelte von Verbrauchern bezieht, spielt für das Unterlassungsgebot zur Klausel 2 (vgl RS0123158) keine Rolle, weil es sich bei dieser Klausel um keine Preisanpassungsklausel handelt.