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Verbandsklage iZm DSGVO?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

DSGVO: Art 80, Art 84

Der Unionsgesetzgeber hat in Art 80 Abs 2 DSGVO augenscheinlich bewusst nur die Möglichkeit einer Verbandsbeschwerde uneingeschränkt zugelassen, während er die Klagemöglichkeit von Verbänden ausdrücklich von der Voraussetzung der Annahme einer konkreten Rechtsverletzung eines Betroffenen durch eine verordnungswidrige Datenverarbeitung abhängig gemacht hat (vgl ErwGr 142 Satz 2 DSGVO). Dies könnte darauf hindeuten, dass die Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit für Verbände in der angesprochenen Öffnungsklausel abschließend geregelt werden sollte. So verweisen denn auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rs C-40/17 in Bezug auf Art 80 Abs 2 DSGVO – wenngleich nur obiter – darauf, dass die DSGVO die frühere DatenschutzRL ersetzt und die Mitgliedstaaten bei einer VO - im Gegensatz zu einer RL - nationale Vorschriften zur Durchführung der VO grundsätzlich nur dann erlassen werden dürfen, wenn hierfür eine ausdrückliche Ermächtigung vorliegt (Schlussanträge vom 18. 12. 2018 zu C-40/17, Fashion ID, Rz 47).

Ginge man von diesem Standpunkt aus, wäre für die vorliegende Verbandsklage nach § 28 KSchG ebenso wenig Platz wie für eine Verbandsklage nach deutschem Recht (vgl dazu die entsprechenden Bedenken des BGH in seinem Vorabentscheidungsersuchen zu C-319/20, Facebook Ireland). Der OGH hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den OGH gerichtet.

OGH 25. 11. 2020, 6 Ob 77/20x

Sachverhalt

Die Unterlassungsklage des klagebefugten Vereins nach § 29 KSchG bezieht sich auf zwei Klauseln in den AGB der Bekl (eine Autovermietung), die gegen Art 25 Abs 2 DSGVO verstießen. Die Klage wurde unabhängig von der konkreten Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer solchen Person erhoben.

Bejaht der EuGH die Vorlagefrage des OGH, wird die Klage zurückzuweisen und das Verfahren für nichtig zu erklären sein, weil es diesfalls an einer Klagebefugnis des kl Verbands fehlte. Wird die Frage verneint, hat der OGH in der Sache über die Revision der bekl P zu entscheiden.

Vorlagefrage

Stehen die Regelungen in Kapitel VIII, insb in Art 80 Abs 1 und 2 sowie Art 84 Abs 1 der VO (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; „DSGVO“) nationalen Regelungen entgegen, die – neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen – einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die DSGVO unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter den Gesichtspunkten des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken oder des Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz oder des Verbots der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen?

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30301 vom 25.01.2021