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KSchG: § 6, § 28, § 28a, § 29
Die Rentenwahlklausel (Klausel 1) in den vorliegenden “Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung mit Kapitalzahlung“ regelt das Recht des Versicherungsnehmers oder Bezugsberechtigten aus einem Lebensversicherungsvertrag, anstatt der einmaligen Ablaufleistung eine entsprechende Rente zu beziehen. Zum Ende der Vertragslaufzeit erhalten die Kunden einen „Änderungsvorschlag für eine Sofortrente gegen Einmalprämie“. Bereits in der E 7 Ob 97/22y (= Rechtsnews 33583) hat der OGH erkannt, dass diese Vorgangsweise (später konkretisiertes Angebot der Bekl zur Ausübung des Rentenwahlrechts) nicht als verpönte Geschäftspraxis nach § 28a KSchG zu beurteilen ist. Durch die Ausübung des Rentenwahlrechts wird eine Umwandlung der ursprünglich vereinbarten Kapitalauszahlung in eine Rentenzahlung bewirkt, was tatsächlich eine Vertragsänderung erfordert.
Intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG erweist sich Klausel 1 jedoch im Hinblick auf folgende Passage: „... richtet sich die Höhe der Rente nach .... und den zu diesem Zeitpunkt gültigen Rententarifen. Es finden die dann gültigen Versicherungsbedingungen für Rentenversicherungen Anwendung.“ Die Bezugnahme auf einen Tarif zur Information über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer Rente könnte nur dann iSd § 6 Abs 3 KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn die Zusammensetzung der Rechnungsgrundlage dem Versicherungsnehmer offengelegt wird. Dies trifft aber nicht zu, wenn – wie hier – die „zu diesem Zeitpunkt gültigen Rententarife“ überhaupt keine Erläuterung erfahren. Dasselbe hat für die „dann gültigen Versicherungsbedingungen“ zu gelten.
Im Änderungsvorschlag zum Ende der Vertragslaufzeit ist (ua) folgende Klausel 2 enthalten: „Die kalkulatorischen Abschlusskosten werden einmalig zu Beginn Ihres Versicherungsvertrags fällig. Die kalkulatorischen Abschlusskosten betragen 5,00 % der bei Abschluss vereinbarten Nettoprämiensumme.“ Diese Klausel genügt bereits dem Transparenzgebot nicht. Ausgehend von einem schon abgeschlossenen (und damit auch „begonnenen“) Versicherungsvertrag, erschließt sich nicht, ob im Fall der Annahme des Änderungsvorschlags (neuerlich?) 5 % an „kalkulatorischen Abschlusskosten“ fällig werden. Eine derartige Vorgehensweise ließe sich mit einer bloßen Vertragsänderung nicht in Einklang bringen. Die Klausel ist damit geeignet, dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Position zu vermitteln und ihn dadurch von der Durchsetzung seiner Rechte abzuhalten.