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Nach § 10 Abs 2 PRG kann der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Unzulässig ist folgende Klausel betr Pauschalreisen: „Stornierungen aufgrund von zukünftigen 'coronabedingten' Reisebeschränkungen führen nicht mehr zu einem unentgeltlichen Rücktrittsrecht des Reisenden, da mittlerweile jedermann die Auswirkungen der COVID-19 bedingten Einschränkungen hinsichtlich der Reisefreiheit bekannt sein müssen. Das Rücktrittsrecht kommt nur bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen zum Tragen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannt gewesen sind. Sofern solche Umstände bereits bei der Buchung bekannt waren und sich in der Folge auch nicht wesentlich verschlechtert haben, kann ein kostenloser Reiserücktritt jedenfalls nicht gewährt werden.“
Nicht zu folgen ist der Ansicht, unvorhersehbare Einschränkungen aus „coronabedingten“ Gründen seien schlechthin nicht mehr denkbar, weil das weltweite Auftreten des SARS-Covid-19-Erregers bekannt sei. Die Annahme, dass ihrer Art nach bisher nicht stattgefundene Einschränkungen nicht denkbar seien, beruht vielmehr auf bloßer Spekulation.
Die Aufzählung von bereits vorgekommenen „Reisebeschränkungen“ in der Revision (genannt werden Einreiseverbote, verpflichtende Einreisequarantänen, Einreisebeschränkungen [geimpft, getestet, genesen], Ausgangsbeschränkungen, Sperrstunden, Lockdowns) bestätigt die Beurteilung des BerufungsG, wonach auch die Bezugnahme auf „'coronabedingte' Reisebeschränkungen“ in Satz 1 der Klausel intransparent ist und der Bekl einen unangemessen weiten Auslegungsspielraum belässt.
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot kann auch daraus resultieren, dass auf eine intransparente Vertragsbestimmung verwiesen wird. Da es im vorliegenden Fall an der Transparenz der „unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände“ in Satz 2 fehlt und Satz 3 darauf verweist, hat das BerufungsG auch die Formulierung „solche Umstände“ in Satz 3 der Klausel als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG qualifiziert.