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Verbandsklage: Telekommunikation – Gesamtpreisangabe

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

FAGG: § 4

KSchG: § 29

UWG: § 2, § 14, Anh

1. Gem § 4 Abs 1 Z 4 FAGG muss der Unternehmer (hier: ein Telekommunikationsdiensleister) den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben informieren, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist. Die vom Telekomanbieter bei seinen Kunden eingehobene Speichermedienvergütung ist Teil dieses Gesamtpreises.

2. Bei einem unbefristeten Vertrag oder einem Abonnementvertrag muss der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsabschluss weiters gem § 4 Abs 1 Z 5 FAGG in klarer und verständlicher Weise über die für jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten informieren. Bei Vereinbarung zweier verschiedener Festpreise mit unterschiedlichen Abrechnungszeiträumen (hier: monatliche Grundgebühr und jährliche Servicepauschale) müssen für jeden Abrechnungszeitraum die Gesamtkosten angegeben werden, also der Preis, der vom Verbraucher insgesamt in dem betreffenden Zeitraum zu zahlen ist (dh die monatlichen Gesamtkosten müssen auch die aliquotierten jährlichen Kosten enthalten und die jährlichen Gesamtkosten auch die kumulierten monatlichen Kosten).

Im vorliegenden Fall widerspricht die konkrete Darstellung dem Transparenzgebot: Das einzige Dokument, in dem die aliquotierten monatlichen Gesamtkosten ersichtlich sind, sind die “Entgeltbestimmungen“, die der Telekommunikationsdienstleister selbst als seine AGB bezeichnet. Für den Verbraucher bestimmte Informationen dürfen aber nicht innerhalb der AGB versteckt werden, sondern es muss gewährleistet sein, dass er die bereitgestellten Informationen problemlos zur Kenntnis nehmen kann, wenn er dies möchte. Dem Verbraucher wurde hier jedoch keinerlei Hinweis auf den nur in den AGB ersichtlichen Betrag gegeben und dieser zusätzlich nur als klein gedruckte Fußnote ausgewiesen.

3. Der Telekommunikationsdiensleister hat ausdrücklich behauptet, „Nur heute, nur für Sie“ gebe es eine Gratis-Aktivierung im Wert einer Ersparnis von 29 €. Am nächsten Tag erschien dasselbe Angebot wieder. Die Absicht, das Sonderangebot nach Ende des angegebenen Aktionszeitraums fortzusetzen, wurde von ihm nicht widerlegt. Damit hat er unwahr ein zeitlich sehr beschränktes Sonderangebot behauptet. Diese Geschäftspraktik gilt gem § 2 Abs 2 iVm Anh Z 7 UWG jedenfalls als irreführend. Eine weitere Prüfung von Tatbestandsvoraussetzungen oder Abwägungen im Einzelfall ist daher nicht erforderlich, ebenso entfällt die Relevanzprüfung nach § 2 Abs 1 UWG.

OGH 28. 9. 2021, 4 Ob 86/21g

Entscheidung

Im Zusammenhang mit dem Angebot einer Vergünstigung „Nur heute, nur für Sie“ war im Verfahren (auch) strittig, wie lange der Zeitraum zumindest sein muss, der dem Verbraucher zu Überlegung eingeräumt wird, und nach welchem Zeitraum der Bekl dieses Angebot erneut machen darf.

Nach dem Urteilsspruch der Vorinstanzen müsste die Bekl in ihrem Angebot dem Verbraucher zumindest eine Woche Überlegungszeit einräumen und wäre nach einer personalisierten Werbung für zwei Monate gehindert, dieses Angebot erneut zu machen. In ihrer Revision rügt die Bekl diesbezüglich zu Recht, dass damit ihre Werbemaßnahmen in einem Ausmaß eingeschränktten würden, das für die Hintanhaltung der Irreführung nach dem Tatbestand des UWG Anh Z 7 nicht erforderlich ist. Der OGH verkürzt daher im Ergebnis das Unterlassungsgebot betr den Werbezeitraum (von einer Woche) auf einen Tag und den „Sperrzeitraum“ (von zwei Monaten) auf einen Monat.

Soweit die Bekl allerdings argumentiert, durch das Verbot werde ihr die wirtschaftliche Freiheit genommen, verschiedene Werbestrategien (personalisiert/bundesweit/landesweit) zu fahren, hält ihr der OGH entgegen, dass es ihr jedenfalls zumutbar ist, bei der Gewährung von unterschiedlich befristeten Rabatten in verschiedenen Werbeformen diese entsprechend deutlich zu kennzeichnen und die jeweiligen Aktionen klar voneinander abzugrenzen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31742 vom 25.11.2021