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Gemäß § 28 Abs 1 Satz 1 KSchG kann auf Unterlassung geklagt werden, wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er “von ihm geschlossenen Verträgen zugrundelegt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge“ Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt. Nach herrschender Rsp und Lehre ist „Verwender“ von AGB oder Formblättern grds (nur) derjenige, der Partei des Vertrags ist. Damit ist der Vertrag gemeint, der unter Zugrundelegung der AGB oder Vertragsformblätter geschlossen wurde oder werden soll.
In Anlehnung an die deutsche Rechtslage nahm der OGH in unterschiedlichen Konstellationen eine Erweiterung der Eigenschaft als „Verwender“ von AGB oder Vertragsformblättern nach § 28 Abs 1 Satz 1 KSchG vor. Danach kann der gewillkürte Vertreter einer Vertragspartei ausnahmsweise dann als Verwender anzusehen sein, wenn er ein erhebliches Eigeninteresse an der Verwendung der Klauseln hat.
Im vorliegenden Fall ist das BerufungsG im Einklang mit der Rsp davon ausgegangen, dass das allfällige wirtschaftliche Eigeninteresse der Bekl nicht ausreicht, um sie als Verwenderin iSd § 28 KSchG zu qualifizieren: Die Bekl verkauft Hardware mit vorinstallierter Software. Um die Software aber dann (kostenlos) nutzen zu können, müssen die Käufer einen Nutzungsvertrag mit der Rechteinhaberin der Software, einem Schwesterunternehmen der Bekl, abschließen. Abgesehen davon, dass die Bekl nach den Feststellungen nicht als Vertreter dieses Schwesterunternehmens anzusehen ist, kann sie auch über den Inhalt der beanstandeten Klausel in den Nutzungsbedinungen nicht entscheiden.
Entscheidung
Unter Berücksichtigung der Rsp des OGH (RS0129535) ist das BerufungsG hier im konkreten Einzelfall zum vertretbaren Ergebnis gelangt, dass das erforderliche besondere „Zurechnungsmoment“ iS eines erheblichen Eigeninteresses der Bekl an der Verwendung der AGB im Anlassfall nicht gegeben ist, weshalb eine Gleichstellung mit der Vertragspartei des Verbrauchers nicht als gerechtfertigt anzusehen ist.
Die Bekl vertreibt über ihren Online-Versandhandel in Österreich unter anderem Hardware-Produkte wie den „A***** Lautsprecher“, der mit dem Sprachdienst „A*****“ ausgestattet ist, aber auch Hardware-Geräte von Drittanbietern, die mit dem Sprachdienst „A*****“ verwendet werden können; zur Sprachsteuerung derartiger Hardware-Geräte ist die Installation der Software A***** durch den Nutzer erforderlich, sofern diese nicht – wie etwa beim „A***** Lautsprecher“ – vorinstalliert ist.
Beim Verkauf der Hardware-Geräte legt die Bekl den Verträgen mit ihren Kunden die „A***** Nutzungsbedingungen“ nicht zugrunde. Sie ist nach den Feststellungen nicht als Vertreter der A***** S.a.r.l. anzusehen. Für den Inhalt der Nutzungsbedingungen ist sie nicht verantwortlich und es steht auch nicht fest, dass sie Einfluss auf die Bedingungen nehmen konnte oder kann (vgl RS0129535 [T3]).
Nach dem ersten Satz der Nutzungsbedingungen handelt es sich um “eine Vereinbarung zwischen Ihnen und der A***** S.a.r.l. (mit ihren verbundenen Unternehmen, ‚A*****‘ oder 'wir')“. Auch wenn die Bekl als ein mit der A***** S.a.r.l. verbundenes Unternehmen anzusehen sein mag, wird sie allein deshalb noch nicht zur Vertragspartnerin des Software-Nutzungsvertrags, den die Kunden ausdrücklich mit dem Schwesterunternehmen A***** S.a.r.l. abschließen.
Richtig ist, dass der Käufer eines Hardware-Geräts, das mit dem Sprachdienst „A*****“ ausgestattet ist, den Kaufpreis an die Bekl zahlt. Um diese Software aber dann (kostenlos) nutzen zu können, muss er einen Nutzungsvertrag über die Software mit der Rechteinhaberin, der A***** M***** S.a.r.l, abschließen. Damit muss dem Verbraucher aber nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen (Lehre vom objektiven Empfängerhorizont) klar sein, dass seine Vertragspartnerin des Nutzungsvertrags nicht die Bekl, sondern die A***** S.a.r.l. ist.