News

Verbandsklage: Webshop – Info über Gewährleistung und gewerbliche Garantien

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

FAGG: § 4, § 7

KSchG: § 28, § 29

Bevor ein Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer gem § 4 Abs 1 Z 12 FAGG in klarer und verständlicher Weise zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware gegebenenfalls über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen Garantien informieren. Diese Informationen sind nach § 7 Abs 1 FAGG bei Fernabsatzverträgen dem Verbraucher klar und verständlich in einer Art und Weise bereitzustellen, die dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepasst ist; werden sie auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt, müssen sie lesbar sein.

Gibt es – wie hier – gewerbliche Garantien, ist auf den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch hinzuweisen. Die Informationserteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht im Rahmen von AGB ist nicht ausgeschlossen. Es ist aber sicherzustellen, dass der Verbraucher die Information, dass er unabhängig von allfälligen Garantiezusagen jedenfalls einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch hat, bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig wahrnehmen kann.

Anders als zur Gewährleistung verlangt das Gesetz zu Garantien neben der Information zum Bestand auch die Information über die Bedingungen einer solchen Zusage. Das besondere Transparenzgebot des § 4 Abs 1 (iVm § 7 Abs 1) FAGG erfordert aber nicht, dass die betreffenden Informationen dem Verbraucher bereits in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktpräsentation ihrem vollen Wortlaut nach gegeben werden müssen. Dem Gebot des § 4 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 FAGG betr die Informationserteilung in klarer und verständlicher Weise steht es nicht grundsätzlich entgegen, wenn die Informationen zu den gewerblichen Garantien (nur) in den AGB enthalten sind oder sich hinter einem aufklappbaren Textteil bzw einem Pop-up-Fenster verbergen, sofern der Webauftritt so gestaltet ist, dass iZm der Produktpräsentation sichergestellt wird, dass der Verbraucher ausreichend deutlich (und rechtzeitig) auf den Auffindungsort und die Art der Information hingewiesen wird.

OGH 27. 11. 2019, 5 Ob 110/19s

Entscheidung

Positionierung der AGB

Es muss gewährleistet sein, dass der Verbraucher die bereitgestellten Informationen problemlos zur Kenntnis nehmen kann, wenn er dies möchte (Kletečka/Kronthaler in ÖJZ 2018/2, 9 mwN) und ihm ausreichend Zeit zur Verfügung steht, diese ohne Druck aufzunehmen und zu verarbeiten, bevor er sich vertraglich bindet (vgl Dehn in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 4 FAGG Rz 3).

Das trifft dann nicht zu, wenn der Verbraucher auf das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistung ausschließlich in den AGB hingewiesen wird, die ihm erst knapp vor Beendigung des Bestellvorgangs zugänglich werden, in dem sie dann heruntergeladen und gelesen werden können, oder sich eine solche Information allenfalls hinter einem aufklappbaren Textteil oder einem Pop-up-Fenster verbirgt, aber sonst kein Hinweis zum Auffindungsort dieser Informationen vorliegt.

Das bedeutet entgegen der Ansicht der Bekl keineswegs, dass die Informationserteilung im Rahmen von AGB ausgeschlossen wäre (dazu Dehn aaO § 7 FAGG Rz 4; einschränkend Kolba/Leupold, Das neue Verbraucherrecht § 7 FAGG Rz 206). Es ist aber sicherzustellen, dass der Verbraucher die Information, dass er unabhängig von allfälligen Garantiezusagen jedenfalls einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch hat, bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig wahrnehmen kann.

Dass sich die Information allenfalls in den AGB verbirgt, muss ein Verbraucher nicht vermuten, wenn zugleich iZm der Produktpräsentation die „GarantiePlus“ beworben wird.

Dass sich solche Informationen (als rechtlicher Aspekt) allenfalls unter der Bezeichnung „alle Produktdetails aufklappen“ verbergen, muss ein Verbraucher ebenfalls nicht vermuten; die Bezeichnung „alle Produktdetails aufklappen“ deutet unzweifelhaft auf technische Informationen hin.

Gewährleistung – Garantie

Dass auf den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch hinzuweisen ist, wenn es – wie hier – gewerbliche Garantien gibt, stellt die Bekl nicht in Frage, macht aber zutreffend geltend, dass lediglich eine Hinweispflicht auf einen solchen Anspruch besteht. Da sich die Informationspflicht in einem bloßen Hinweis auf den Bestand des gesetzlichen Anspruchs erschöpft, nicht aber auch Informationen zum Inhalt des Rechts erfasst, ist auch das Unterlassungsgebot darauf einzuschränken.

Anders als zur Gewährleistung verlangt das Gesetz zu Garantien neben der Information zum Bestand auch die Information über die Bedingungen einer solchen Zusage, weil diese mangels gesetzlicher Ausgestaltung notwendigerweise der vertraglichen Vereinbarung und Konkretisierung bedürfen.

Produktpräsentation

Das besondere Transparenzgebot des § 4 Abs 1 (iVm § 7 Abs 1) FAGG erfordert nach Ansicht des erk Senats nicht, dass die betreffenden Informationen dem Verbraucher bereits in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktpräsentation ihrem vollen Wortlaut nach gegeben werden müssen. Das folgt schon aus der notwendigen Abgrenzung zur strengeren Anordnung des § 8 Abs 1 FAGG, wonach bestimmte Informationen des § 4 Abs 1 FAGG (aber nicht alle, insb nicht die hier in Rede stehenden) unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung „klar und in hervorgehobener Weise“ (allenfalls nochmals) zu geben sind (dazu 4 Ob 5/18s, Rechtsnews 24985 = RdW 2018/326).

Aus der Anordnung des § 7 Abs 1 FAGG folgt, dass die geforderte Transparenz in Beziehung zum verwendeten Fernkommunikationsmittel zu setzen ist und mediengerecht sein muss (Dehn aaO § 7 FAGG Rz 3).

Im vorliegenden Fall schadet nicht der Umstand, dass die Informationen des § 4 Abs 1 Z 12 FAGG über Bestand und Inhalt von Garantien in den AGB enthalten sind oder über ein Pop-up-Fenster aufgeklappt werden können, sondern dass die Website so gestaltet ist, dass sich iZm der Produktpräsentation unmittelbar kein Hinweis über den Auffindungsort dieser Informationen ergibt. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher wird die betreffenden Informationen bei gehöriger Aufmerksamkeit erst dann wahrnehmen können, wenn er ausreichend deutlich (und rechtzeitig) über Auffindungsort und Art der Information (gewerbliche Garantien) in Kenntnis gesetzt wird.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28569 vom 22.01.2020