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Ist in einem gemeinsam geführten Hauptverfahren (§§ 15 Abs 1, 22 Abs 1 VbVG) das Urteil über die natürliche Person (§ 22 Abs 1 VbVG) ein Freispruch, wird die Verbundenheit der Verfahren gerade dadurch gelöst. Nur „im Fall eines Schuldspruches“ sind nämlich „in fortgesetzter Hauptverhandlung“ die Schlussvorträge zum belangten Verband zuzulassen und danach das Verbandsurteil zu fällen (§ 22 Abs 2 VbVG).
Im Fall „des Freispruchs“ der natürlichen Person muss der Ankläger hingegen bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts binnen drei Tagen erklären, ob „in einem selbstständigen Verfahren“ über die Verhängung einer Verbandsgeldbuße entschieden werden soll (vgl dazu EBRV 994 BlgNR 22. GP 37). Erst nach fristgerechter Abgabe eines solchen Antrags hat das Gericht insoweit „nach § 22 Abs 2“ VbVG vorzugehen (§ 22 Abs 3 VbVG).
Sind Gegenstand des verbundenen Hauptverfahrens (§§ 15 Abs 1, 22 Abs 1 VbVG) – wie hier – mehrere Taten, die ein Angeklagter begangen haben und für die der belangte Verband verantwortlich sein soll, kann das Urteil nach § 22 Abs 1 VbVG teils Schuldspruch, teils Freispruch sein. Dann hat das Urteil nach § 22 Abs 2 VbVG über die Verantwortlichkeit des belangten Verbandes allein für die vom Schuldspruch umfasste(n) Tat(en) abzusprechen. In Bezug auf den Vorwurf der Verbandsverantwortlichkeit für die vom Freispruch umfasste(n) Tat(en) hingegen kommt nur noch ein selbstständiges Verfahren nach § 22 Abs 3 VbVG in Betracht.