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Verbotene Einlagenrückgewähr – Pflichtverstoß als Geschäftsführer

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

GmbHG: § 25, § 82, § 83

Im vorliegenden Fall der kl KG war die einzige Kommandistin (eine GmbH) alleinige Gesellschafterin der Komplementärin (GmbH) und der Bekl war (wirtschaftlich gesehen) Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kommanditistin sowie Geschäftsführer der Komplementärin. In seiner Funktion als Geschäftsführer der Komplementärin ließ er im Dezember 2008 zur Abdeckung der Verbindlichkeiten der Kommanditistin 131.477,47 € von der KG auf das Bankkonto der Kommanditistin überweisen, ohne dass die KG zur Leistung dieser Zahlung verpflichtet gewesen wäre. Ohne diese Abdeckung durch die kl KG wäre die Haftung des Bekl als Bürge und Zahler für diese Verbindlichkeit der Kommanditistin schlagend geworden.

Durch Anordnung dieser rechtsgrundlosen Zahlung, die wirtschaftlich ausschließlich ihm selbst zugute kam, hat der Bekl seine Pflichten als Geschäftsführer eklatant verletzt. Außerdem handelt es sich dabei um eine unzulässige Einlagenrückgewähr, sodass gegen den Bekl zusätzlich ein Anspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG besteht, wobei dieser Anspruch mit einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch konkurrieren kann, der grundsätzlich in 30 Jahren verjährt.

Am Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften vermag die Zustimmung des Bekl als seinerzeitiger (mittelbarer und teilweise unmittelbarer) Gesellschafter nichts zu ändern, lassen doch rechtswidrige Weisungsbeschlüsse die Haftung des Geschäftsführers unberührt, weil derartige Weisungen niemals verbindlich sind. Dazu gehören vor allem Verstöße gegen Gläubigerschutzbestimmungen und Kapitalerhaltungsvorschriften. Die Kapitalerhaltungsvorschriften verbieten gerade die Rückgewähr von Vermögen der Gesellschaft an einen Gesellschafter; dass der Gesellschafter einer derartigen unzulässigen Auszahlung zustimmt oder – wie im vorliegenden Fall – diese sogar aktiv betreibt, vermag an der Unzulässigkeit des Vorgangs nichts zu ändern.

Aus der hier ausschließlich maßgebenden zivilrechtlichen Sicht ändert das Vorliegen eines Konzernverhältnisses nichts an den Grundsätzen der Kapitalerhaltung. Vielmehr besteht der Konzern aus rechtlich selbstständigen Gesellschaften, sodass eine präzise Zuordnung des jeweiligen Haftungsvermögens erforderlich ist.

OGH 25. 6. 2020, 6 Ob 21/20m

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29719 vom 29.09.2020