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Der Schutz des einzelnen Spielteilnehmers ist zwar der primäre, aber nicht der einzige Zweck des Glücksspielmonopols. Vielmehr verfolgt der Gesetzgeber nach seinem ausdrücklich erklärten Willen damit ebenso ordnungspolitische und fiskalische Zwecke. Der Gesetzgeber bezweckt mit dem Glücksspielmonopol nicht nur den Spielerschutz, sondern will Glücksspiele außerhalb des Monopols generell verhindern und überhaupt den Anreiz zur Teilnahme an verbotenen Glücksspielen möglichst gering halten.
Nur die absolute Nichtigkeit der gegen § 2 Abs 4 GSpG verstoßenden Verträge und die Möglichkeit auch der Veranstalter, das als Gewinn Geleistete zurückzuverlangen, entspricht dem ordnungspolitischen Zweck des GSpG, nicht konzessioniertes Glücksspiel zu unterbinden. Auch den Veranstaltern steht demnach gem § 877 ABGB ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch auf die geleisteten Gewinne zu. Auf ihre Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Unzulässigkeit ihres Angebots kommt es angesichts des ordnungspolitischen Zwecks des GSpG nicht an. Die Geltendmachung ihres Anspruchs ist nicht bereits aufgrund des unzulässigen Angebots oder der diesbezüglichen Kenntnis rechtsmissbräuchlich.
Zwar würde es eine bloß einseitige Möglichkeit der Rückforderung des Einsatzes durch den Spieler für den Veranstalter noch weniger lohnend machen, das verpönte Spiel am Markt anzubieten. Könnte ein Spieler jedoch bei einem Spielverlust seinen Einsatz zurückverlangen und andererseits ausbezahlte Gewinne behalten, spielte er letztlich risikolos. Dies brächte ein erhebliches Suchtpotenzial mit sich. Kann dagegen zusätzlich der Veranstalter den unrechtmäßig ausbezahlten Gewinn bereicherungsrechtlich zurückfordern, wird auch der Spielteilnehmer davon abgehalten, bei einem solchen Veranstalter zu spielen, und den Spielern die Aussicht genommen, den erhofften Gewinn behalten zu können. Sobald dies unter den Spielern allgemein bekannt wird, wird damit dem unerwünschten Geschäftsmodell insgesamt die Grundlage entzogen.
Für die Frage, ob die konkrete Durchsetzung des Anspruchs gegen die bekl Spielerin schikanös ist, ist das Verhalten gegenüber anderen Glücksspielteilnehmern ohne Bedeutung. Der Umstand, dass die Klage als Widerklage gegen eine von der Bekl erhobene (und mittlerweile zurückgezogene) Klage eingebracht wurde, mit der diese den gegenständlichen Betrag als Spielverlust behauptet und eingefordert hatte, begründet keinen Rechtsmissbrauch. Ebenso wenig kann aus einer allfälligen wirtschaftlichen Übermacht der Kl hier Schikane abgeleitet werden.
Hinweis:
Der E 2 Ob 138/22s, Zak 2022/623, lag kein an sich unzulässiges Glücksspiel zu Grunde, sondern ein bewusstes Umgehen des Wettlimits durch den Spielteilnehmer. Diese E war daher nicht ohne Weiteres auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Ob auch der Verbotszweck des GSpG die Rückforderbarkeit ausbezahlter Gewinne erfordert, bedurfte daher noch einer weiteren Untersuchung.