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BWG idF BGBl Nr 1993/532: § 33
Der Kreditvertrag wurde – zum Kauf einer Eigentumswohnung – am 13. 3. 2009 geschlossen und unterliegt damit weder dem zeitlichen Anwendungsbereich des VKrG noch jenem des HIKrG, sondern § 33 Abs 7, 8 BWG aF. Diese Bestimmung beruhte auf Art 1 Abs 2 lit d und Art 8 der RL 87/102/EWG (VerbraucherkreditRL 1987 – vgl RV 1130 BlgNR 18. GP 140). Nach Art 8 VerbraucherkreditRL 1987 ist der Verbraucher berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen, und kann in diesem Fall nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Regelungen eine “angemessene Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits“ verlangen. In Umsetzung dieser RL-Bestimmung verpflichtete § 33 Abs 8 BWG aF das Kreditinstitut, die Gesamtbelastung um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten zu vermindern, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht anfällt. § 33 Abs 8 BWG aF setzte die VerbraucherkreditRL 1987 insofern überschießend um, als diese ua nicht auf Kreditverträge anzuwenden ist, die – wie hier – hauptsächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt sind).
Die Interpretation des EuGH in der Rs Lexitor C-383/18, RdW 2020/156, zu Art 16 Abs 1 RL 2008/48/EG (VerbraucherkreditRL 2008 – Recht auf Ermäßigung auch der laufzeitunabhängigen Kosten und damit abweichend von Umsetzung durch den österreichischen Gesetzgeber in § 16 Abs 1 VKrG aF) hat keine Auswirkungen auf die Auslegung von Art 8 VerbraucherkreditRL 1987 und von § 33 Abs 8 BWG aF. Mangels sachlichen Anwendungsbereichs auf den hier zu beurteilenden Kredit stellt sich die Frage nach einer richtlinienkonformen Auslegung dieser Bestimmung im Licht von Art 8 VerbraucherkreditRL 1987 nicht, zumal dem österreichischen Gesetzgeber ein hypothetischer Wille zur einheitlichen Auslegung selbst im Licht überraschender Auslegungsergebnisse des EuGH nicht zu unterstellen ist. Dass der nationale Gesetzgeber des § 33 Abs 8 BWG aF ebenso wie des § 12a KSchG aF nur eine Herabsetzung laufzeitabhängiger Kreditkosten als angemessen iSv Art 8 VerbraucherkreditRL 1987 ansehen wollte, ergibt sich nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut, sondern auch aus den Gesetzesmaterialien (vgl RV 809 BlgNR 18. GP 6 [zu § 12a KSchG aF]; JAB 1992 BlgNR 18. GP 1 f). Angesichts dieses eindeutigen Willens des nationalen Gesetzgebers könnte selbst ein „ausbrechendes“ Auslegungsergebnis des EuGH zum Begriff der „Angemessenheit“ in Art 8 VerbraucherkreditRL 1987 – für den hier zu beurteilenden Bereich überschießender Richtlinienumsetzung – keine Auswirkung haben.