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Werden in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige Zahlen betr die Kosten eines Verbraucherkredits genannt, muss die Werbung nach dem VKrG klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels bestimmte Standardinformationen (vgl § 5 Abs 1 Z 1 - 5 VKrG) enthalten, ua den Sollzinssatz und ggf den Betrag der Teilzahlungen. Der Verbraucher soll in die Lage versetzt werden, die Konditionen des Anbieters und damit die von ihm zu tragende Gesamtbelastung vollständig zu überschauen und verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen. Mit der Standardisierung der Informationen soll auch eine Irreführung durch Angabe einzelner günstiger Zahlen unterbunden werden.
Nach der Grundidee eines „repräsentativen“ Beispiels sind für das Beispiel jedenfalls solche Zahlen zu wählen, dass der angesprochene Verbraucher von Kreditkonditionen ausgehen kann, die für den beworbenen Kredit typisch sind. Da es sich um eine Werbemaßnahme für künftige Kreditvergaben handelt, kommt es dabei nicht darauf an, wie viele Kredite in der Folge tatsächlich am Markt zu den genannten Konditionen vergeben werden. Beurteilungszeitpunkt ist vielmehr der Zeitpunkt der Werbemaßnahme, in der der Kreditgeber einschätzen muss, zu welchen Konditionen er Kredite typischerweise an die Werbeadressaten zu vergeben bereit ist. Der Wahl der Zahlen kann daher nur eine Prognoseentscheidung des Kreditgebers zugrunde liegen, die im Hinblick auf den „Repräsentationszweck“ des Beispiels freilich nachvollziehbar sein muss.
Diesen Anforderungen entsprach die Werbung (“Kreditrechner“) im vorliegenden Fall nicht. Die Bekl gab in ihrer Werbung zwar an, einen Sollzinssatz „abhängig von der Bonität ab 2,99 %“ anzuwenden – was ein Werbeadressate dahin verstehen wird, dass es sich um einen Mindest-Sollzinssatz handelt, der nicht regelmäßig, sondern nur bei günstigster Bonität gewährt wird. Die Werbeadressaten erfüllten aber selbst nach dem Vorbringen der Bekl die dafür erforderliche Bonitätsvoraussetzung im Durchschnitt nicht, weshalb dieser Mindest-Sollzinssatz nicht der durchschnittlich angebotene/zum Tragen kommende Zinssatz ist.
Entscheidung
Optische Gestaltung
Der erkennende Senat teilt die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die konkrete optische Gestaltung der Werbung (“Kreditrechner“) den Vorgaben des § 5 VKrG hier nicht genügt:
Zwar ist es nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass die Standardinformationen auch im Kleingedruckten erteilt werden können, sofern sie den Anforderungen nach Klarheit, Prägnanz und Auffälligkeit genügen. Das kann der Fall sein, wenn sämtliche Zahlen in Entsprechung dieser Anforderungen im Kleingedruckten enthalten sind, weil ihnen der Durchschnittsbetrachter dann idR gleichwertige Aufmerksamkeit entgegenbringt.
Dieser Anforderung wird idR nicht entsprochen, wenn nur einzelne Zahlen im „normalen“ Text platziert werden – etwa die für den Verbraucher besonders vorteilhaften –, die übrigen Informationen aber im Kleingedruckten; letztere fallen dann nämlich per se weniger ins Auge und es wird ihnen daher für gewöhnlich weniger Aufmerksamkeit geschenkt.
Das gilt umso mehr, wenn die im Normaltext präsentierten Zahlen blickfangartig hervorgestrichen werden, gilt aber auch selbst bei Hervorhebung einzelner Informationen innerhalb des Kleingedruckten (zB durch Fettdruck oä), wenn ihnen nach dem Gesamteindruck der Werbung nicht ein vergleichbarer Auffälligkeitswert mit den im Normaltext platzierten Zahlen zukommt.
Dass sämtliche Zahlenangaben in derselben Art und Weise dargestellt werden müssten oder eine einheitliche Schriftart und -größe aufzuweisen hätten, ist daraus aber nicht abzuleiten, weil sich je nach Geschick des Werbegestalters auch bei unterschiedlichen Schriftarten oder -größen ausreichende Auffälligkeitswerte von Informationen erzielen lassen.
Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass unterschiedliche Schriftarten und -größen einen Text optisch „lebendiger“ wirken lassen können und dieser Umstand der Aufmerksamkeit für die darin enthaltenen Informationen förderlich sein kann. Im konkreten Fall trifft dies aber auch nicht ansatzweise zu: Im Haupttext ist eine Monatsrate als „eyecatcher“ angeführt, während die Informationen in der Fußnote eine wesentlich kleinere Schriftgröße aufweisen, nicht fett gedruckt sind, sich dadurch weniger vom Hintergrund abheben und hier im Blocksatz-Fließtext auch keinen besonderen Auffälligkeitswert haben.
Auch wenn man der Bekl darin folgt, dass ein Text gerade bei unterschiedlicher Gliederung und Formatierung der Informationen interessanter wirkt und die Aufmerksamkeit des Verbrauchers dabei auf den Text in der Fußzeile gelenkt werde, findet sich im vorliegenden Fußnotentext kein Informationsbestandteil, der als „auffallend“ wahrzunehmen wäre.
Repräsentatives Beispiel
Weiters liegt im vorliegenden Fall jedenfalls kein Beispiel vor, das für die beworbenen Kredite als repräsentativ iSd § 5 Abs 1 VKrG angesehen werden könnte:
Die Verwendung eines Sollzinssatzes „abhängig von der Bonität ab 2,99 %“ kann von einem Werbeadressaten nur dahin verstanden werden, dass es sich um einen Mindest-Sollzinssatz handelt, der nicht regelmäßig, sondern nur bei günstigster Bonität gewährt wird. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der „billigste“ Kredit („ab“) schon jener ist, der im Rahmen einer Kreditpalette typischerweise gewährt werden soll. Dass die Werbeadressaten aber die dafür erforderliche Bonitätsvoraussetzung im Durchschnitt nicht erfüllen, geht schon aus dem Vorbringen der Bekl in ihrer Klagebeantwortung hervor, wonach in ihrem Rechenbeispiel klar darauf hingewiesen werde, „dass dies ein 'ab-Zinssatz' ist und somit dies nicht der durchschnittlich angebotene/zum Tragen kommende Zinssatz ist. Dem angesprochenen Verbraucher ist klar, dass er einen Kreditvertrag bestenfalls zu diesen Konditionen erhält, aber damit rechnen muss, mehr zu bezahlen“. Damit gesteht die Bekl aber selbst zu, dass hier keine Kreditvergabe beworben werden soll, bei der die dem Kreditrechner zugrunde liegenden günstigsten Konditionen schon in Durchschnittsbetrachtung gewährt werden.
Die E 4 Ob 70/14v (= Rechtsnews 17667 = RdW 2014/563) ändert daran nichts. In ihr wurde ausgesprochen, dass ein schlichter Hinweis auf Art und Umfang der erforderlichen Nebenleistung „abhängig von der Bonität des Kunden“ als ausreichend transparent angesehen werden kann. Jene Entscheidung beschäftigte sich jedoch mit § 5 Abs 2 VKrG, sohin mit der Frage der Informationsdarstellung bei einem allenfalls erforderlichen Vertragsabschluss über eine Nebenleistung (dort: Versicherung), bei der die Kosten nicht im Voraus bestimmt werden können. Die hier zu beurteilenden Informationen betreffen jedoch den Informationskern nach § 5 Abs 1 VKrG.