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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
VerG 2002: § 7
1. Zielen die Statuten objektiv darauf ab, die Zusammensetzung des Präsidiums grundsätzlich stets einer Willensbildung der Generalversammlung zu unterziehen, würde diese Kompetenz der Generalversammlung unterlaufen, wenn das Leitungsorgan ein Mitglied wieder entheben könnte, das die Generalversammlung gewählt oder bestätigt (kooptiert) hat.
2. § 7 VerG 2002 differenziert zwischen anfechtbaren Beschlüssen, die vorerst gültig sind und erst mit Rechtskraft des Gerichtsurteils über die Anfechtungsklage vernichtet werden, und Beschlüssen, die von Anfang an nicht gültig zustande gekommen und daher rechtsunwirksamen („nichtig“) sind. Die Fassung eines Beschlusses durch ein unzuständiges Vereinsorgan bewirkt die Nichtigkeit des Beschlusses (hier: Beschluss des Präsidiums zur Absetzung des Kl in seiner Funktion als Mitglied des Leitungsorgans).
3. Auch bei einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses gem § 7 S 1 VerG 2002 ist vom Erfordernis eines Feststellungsinteresses gem § 228 ZPO nicht abzusehen. Aus der Orientierung des § 7 VerG 2002 am Kapitalgesellschaftsrecht (vgl ErläutRV 990 BlgNR 21. GP 28) könnte lediglich abgeleitet werden, dass der gesonderte Nachweis des Feststellungsinteresses in typisch ausgestalteten Fallkonstellationen entbehrlich ist, in denen sich das Feststellungsinteresse bereits aus der Stellung des Kl im Verband und aus den Umständen ergibt, die die Nichtigkeit des Beschlusses begründen.
Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass die Organstellung des Kl jedenfalls mit Ablauf der Funktionsperiode des Präsidiums endete – und damit noch vor Klageeinbringung. Bei einem beendeten Rechtsverhältnis ist das Feststellungsinteresse idR nicht mehr offenkundig. Es ist vielmehr nur anzuerkennen, wenn das begehrte Urteil auch noch für die gegenwärtige Rechtslage der Parteien von Bedeutung, also immer noch geeignet ist, die Grundlage für weitere Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zu schaffen.