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Vereinfachte GmbH-Gründung: VGGV – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Verordnung des BMJ zur näheren Regelung der Vorgangsweise bei der vereinfachten GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG (Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung – VGGV)

BGBl II 2017/363, ausgegeben am 11. 12. 2017

Ab 1. 1. 2018 kann eine „Standard-GmbH“ auch ohne Notar gegründet werden (vgl Deregulierungsgesetz 2017, BGBl I 2017/40, Rechtsnews 23422). Eine „Standard-GmbH“ ist eine Einpersonen-GmbH, bei der der einzige Gesellschafter zugleich auch Geschäftsführer ist und deren Errichtungserklärung einen standardisierten Inhalt aufweist (§ 9a GmbHG neu). Die Identifizierung des Gründers erfolgt einerseits über seine Bürgerkarte/Handysignatur bzw das Unternehmensserviceportal (USP) und andererseits durch die Bank, bei der die Bareinlage geleistet wird. Dadurch wird der Gründungsprozess beschleunigt und verbilligt.

Hinweis:

Alternativ dazu kann die Gründung auch in diesen Standardfällen sowie in einigen zusätzlichen Konstellationen (insb wenn der Gründer nicht zugleich Geschäftsführer sein soll) weiterhin mit Notar zu einem stark vergünstigten Tarif erfolgen (Bewertung des Gegenstands mit 500 € gem § 5 Abs 8a NTG neu). Diese Erleichterung ist bereits mit 1. 7. 2017 in Kraft getreten und wird auf Beurkundungen und Beglaubigungen angewendet, die nach dem 30. 6. 2017 vorgenommen werden.

§ 9a GmbHG tritt nach einer dreijährigen Testphase (mit Ablauf des 31. 12. 2020) wieder außer Kraft – entsprechend dem generellen Anliegen, neue gesetzliche Regelungen nach Möglichkeit nur befristet zu erlassen („Sunset Clause“).

Entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 9a Abs 4, 5 und 7 GmbHG wird nun mit der VGGV die Vorgangsweise bei der vereinfachten GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG näher geregelt:

Errichtungserklärung und Anmeldung zum Firmenbuch

Als elektronisches Medium für die Erstellung der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft (§ 9a Abs 4 GmbHG) und die Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch (§ 9a Abs 5 GmbHG) ist das Unternehmensserviceportal (USP) gem § 1 Abs 1 USPG zu verwenden. Die Identifizierung und die Authentifizierung des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers erfolgen über die Funktion „Bürgerkarte“ gem § 4 E-GovG.

Im USP wird ein Formular zur Verfügung gestellt, in dem die erforderlichen Daten einschließlich der internationalen Bankkontonummer (IBAN) des Kontos gem § 9a Abs 6 GmbHG eingegeben werden können. Name und Geburtsdatum des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers werden aus der Funktion „Bürgerkarte“ übernommen.

Anhand der eingegebenen und übernommenen Daten werden automationsunterstützt die Errichtungserklärung und die Anmeldung zum Firmenbuch erstellt. Vor der Signatur und Absendung dieser Unterlagen hat der Antragsteller die Möglichkeit zur Durchsicht und Korrektur.

Die Übermittlung der Errichtungserklärung, der Anmeldung zum Firmenbuch und gegebenenfalls der elektronischen Erklärung über die Neugründung (§ 4 Abs 4 NeuFöG) an die Justiz erfolgt im elektronischen Rechtsverkehr der Justiz (ERV) gem § 89a GOG.

Übermittlung von Unterlagen durch Kreditinstitute

Das elektronische Medium, das die Kreditinstitute für die Übermittlung der Bankbestätigung, der Ausweiskopie und der Musterzeichnung verwenden müssen (§ 9a Abs 7 GmbHG), ist der ERV.

Die Unterlagen werden vom Kreditinstitut als PDF-Anhänge übermittelt; die IBAN des Kontos gem § 9a Abs 6 GmbHG dient als Ordnungsbegriff.

Von der erfolgten Eintragung der GmbH im Firmenbuch wird das Kreditinstitut unter Anführung der IBAN automationsunterstützt im ERV-Rückverkehr verständigt.

Gerichtsgebühren

Bei der Anmeldung zum Firmenbuch ist ein vom Konto gem § 9a Abs 6 GmbHG verschiedenes Konto anzugeben, von dem die Eingabengebühr eingezogen wird (§ 4 Abs 4 GGG). Mit Einverständnis des Antragstellers können von diesem Konto auch die Eintragungsgebühren eingezogen werden.

Wird eine Befreiung von den Gerichtsgebühren gem § 1 Z 3 NeuFöG in Anspruch genommen, ist dies bei der Anmeldung zu erklären. Wird die Erklärung über die Neugründung elektronisch vorgenommen (§ 4 Abs 4 NeuFöG), ist sie der Anmeldung im USP anzuschließen; andernfalls ist der amtliche Vordruck (§ 4 Abs 1 NeuFöG) binnen 14 Tagen nachzureichen (Anmerkung 15b zu TP 10 GGG).

Verbesserungsverfahren

Hat das Gericht einen Auftrag zur Verbesserung eines Mangels erteilt (§ 17 FBG), der die Errichtungserklärung, die Anmeldung zum Firmenbuch oder die elektronische Neugründungserklärung betrifft, sind die verbesserte(n) Unterlage(n) beim zuständigen Gericht unter Anführung der Fr-Zahl neuerlich über das USP einzubringen.

Betrifft der Mangel die Bankbestätigung, die Ausweiskopie oder die Musterzeichnung, so hat der Antragsteller darauf hinzuwirken, dass das Kreditinstitut die verbesserte(n) Unterlage(n) dem zuständigen Gericht fristgerecht und unter Anführung der Fr-Zahl neuerlich im ERV übermittelt.

Wenn das Gericht dies im Verbesserungsauftrag ausdrücklich anordnet, kann die Verbesserung auch auf andere Weise erfolgen.

Inkrafttreten

Die VGGV tritt mit 1. 1. 2018 in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24632 vom 12.12.2017