News

Vergabe: Ausscheiden eines Angebots

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

BVergG 2018: § 141, § 342

Im vorliegenden Fall geht es darum, ob vor dem Ausscheiden eines Bieters alle Angebote „durchgeprüft“ und dann (gegebenenfalls) alle Angebote unter einem ausgeschieden werden müssen. Der zeitliche Ablauf kann jedoch für sich alleine keine Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung nach sich ziehen.

Der Bieter kann gegen das Ausscheiden seines Angebotes nicht Gründe geltend machen, die sich ausschließlich gegen die Fortführung des Vergabeverfahrens an sich richten, ohne dass diese Gründe für sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung betreffen. Dies widerspricht auch nicht dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, zumal dem betreffenden Bieter weder die Anfechtung der Ausscheidensentscheidung noch die Geltendmachung sämtlicher Gründe verwehrt ist, aus denen sich allein die Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung ergeben kann.

VwGH 10. 1. 2023, Ra 2019/04/0008

Entscheidung

Wenn die Revision schließlich - ohne nähere Substantiierung - vorbringt, es handle sich gegenständlich um ein Vergabeverfahren, bei dem die Beschaffung von Produkten erfolgen solle, die am Markt nicht erhältlich seien, und könne folglich das gewünschte Produkt auch von keinem Bieter geliefert werden, genügt es darauf hinzuweisen, dass dies im Weg der Anfechtung der Ausschreibung geltend zu machen wäre, was die Revisionswerberin aber nicht getan hat.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33923 vom 17.04.2023