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Vergabe – Teilnahmeunterlagen bei zweistufigem Verhandlungsverfahren

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

BVergG 2006: § 69, § 103

Die Teilnahmeunterlagen müssen jedenfalls hinreichend konkret sein, um einem interessierten Unternehmer die Beurteilung zu ermöglichen, ob eine Teilnahme an diesem Vergabeverfahren möglich und sinnvoll ist. Da eine Angebotslegung erst in der zweiten Stufe erfolgt, müssen die Angaben zu den zu erbringenden Leistungen in den Teilnahmeunterlagen noch nicht in der für eine Leistungsbeschreibung erforderlichen Detailliertheit enthalten sein. Auch in den Erläuterungen zum Bundesvergabegesetz wird anerkannt, dass die Ausschreibung, die einen Überbegriff über verschiedene Unterlagen im Kontext eines Vergabeverfahrens darstellt, je nach betroffener Unterlage einen unterschiedlichen Konkretisierungsgrad und einen unterschiedlichen Umfang aufweisen kann (siehe zum BVergG 2006 RV 1171 BlgNR 22. GP 13, sowie nunmehr auch zum BVergG 2018 RV 69 BlgNR 26. GP 8). Es ist naheliegend, für die Teilnahmeunterlage in einem zweistufigen Verfahren hinsichtlich der Leistungsbeschreibung einen geringeren Konkretisierungsgrad zu verlangen, weil diese Unterlage in der ersten Stufe übermittelt wird und die Angebotslegung erst aufgrund der (nur an die ausgewählten Bewerber ergehenden) Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt.

Allerdings ist die Eignung eines Bewerbers bei einem zweistufigen Verhandlungsverfahren in der ersten Stufe zu prüfen, weil nur geeignete Bewerber ausgewählt und somit zum weiteren Verfahren zugelassen werden können. Auch § 69 Z 3 BVergG 2006 sieht vor, dass die Eignung bei einem Verhandlungsverfahren grundsätzlich spätestens zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorliegen muss. Daraus ergibt sich, dass die Eignungsanforderungen bereits in der ersten Stufe – und somit in den Teilnahmeunterlagenabschließend und hinreichend bestimmt bekannt gegeben werden müssen, weil nur so eine nachvollziehbare Überprüfung des Vorliegens der Eignung gewährleistet werden kann bzw nur dann die Möglichkeit besteht, allenfalls unsachliche oder (wie hier behauptet) unbestimmte Eignungsanforderungen zu bekämpfen.

Es ist unzutreffend, einem Vorbringen zur Unbestimmtheit von Eignungsanforderungen die Möglichkeit der Abgabe einer Eigenerklärung oder der Heranziehung von Subunternehmern entgegenzuhalten.

2. Das Vergaberecht steht der Ausschreibung bloß optionaler Leistungsteile nicht entgegen. Die Inanspruchnahme (oder Nicht-Inanspruchnahme) eines in der Ausschreibung vorgesehenen Optionsrechts stellt keine wesentliche nachträgliche Vertragsänderung dar. Es schadet auch nicht, wenn es allein im Willen des Auftraggebers liegt, ob er von einer Option Gebrauch macht oder nicht.

VwGH 17. 12. 2019, Ra 2018/04/0199

Hinweis:

Im vorliegenden Fall war noch das BVergG 2006 anzuwenden, das mit 21. 8. 2018 durch das BVergG 2018, BGBl I 2018/65, Rechtsnews 25887, abgelöst wurde.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28701 vom 24.02.2020