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BVergG 2018: § 133, § 327
Auch die (neue) Bestimmung des § 133 Abs 5 BVergG 2018 über das Angebotsöffnungsprotokoll soll die Transparenz des Vergabeverfahrens gewährleisten und Manipulationen hintanhalten. Nach § 133 Abs 5 BVergG 2018 hat der öffentliche Auftraggeber über die Öffnung der Angebote beim offenen und beim nicht offenen Verfahren ein Protokoll zu verfassen, das zu den einzelnen Angeboten die Angaben zu enthalten hat, die in den Z 1 bis 6 aufgezählt sind. Das Protokoll ist jedem Bieter zu übermitteln bzw bereitzustellen.
§ 133 Abs 5 BVergG 2018 über das Angebotsöffnungsprotokoll unterliegt als Durchführungsvorschrift für das Vergabeverfahren der Vergabekontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht. Eine Zuständigkeit der Zivilgerichte für einen darauf gegründeten Herausgabeanspruch ist durch die klare und unzweideutige gesetzliche Zuweisung der Vergabekontrolle an das Bundesverwaltungsgericht (§ 327 BVergG 2018) ausgeschlossen. Das bedeutet, dass die von der Kl behauptete Rechtswidrigkeit des Verhaltens der bekl Auftraggeberin – nämlich Nichtübermittlung des Protokolls – bzw ein daraus abgeleiteter Anspruch (nur) vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen ist. Eine Rechtsschutzlücke liegt insoweit nicht vor.