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VO des BMF gem § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus II)
BGBl II 2021/342, ausgegeben am 27. 7. 2021
Umsatzausfall
Ein Ausfallsbonus II wird Unternehmen gewährt, die im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 50 % (bisher: 40 %) erleiden.
Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus II ist das Kalendermonat. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum ist Juli 2021, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist September 2021.
Höhe des Ausfallsbonus
Die Höhe des Ausfallsbonus II ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß Anhang 2 für die Branche heranzuziehen ist (je nach Branche 10 % bis 40 %), in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig war.
Der Ausfallsbonus II ist mit € 80.000,- pro Kalendermonat gedeckelt.
Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe für den Ausfallsbonus II beträgt € 100,-.
Antragstellung
Der Ausfallsbonus II kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden.
Die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Ausfallsbonus II erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge an die COFAG auf Auszahlung des Ausfallsbonus II ist ausschließlich das Verfahren FinanzOnline.