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VO des BMF gem § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes)
BGBl II 2021/343, ausgegeben am 28. 7. 2021
Mit den gegenständlichen im Verordnungsweg erlassenen Richtlinien wird die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes für ungedeckte Fixkosten bis 10 Millionen € für den Zeitraum 1. 7. 2021 bis 31. 12. 2021 geregelt.
Umsatzausfall
Der Verlustersatz wird nun ab einem Umsatzausfall von mindestens 50 % (bislang: 30 %) und unter der Voraussetzung, dass der gesamte Verlustersatz mindestens € 500 beträgt, gewährt.
Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind ein oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume zu wählen, wobei sich der Umsatzausfall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 (Vergleichszeiträume) ergibt:
a. | Betrachtungszeitraum 1: Juli 2021; |
b. | Betrachtungszeitraum 2: August 2021; |
c. | Betrachtungszeitraum 3: September 2021; |
d. | Betrachtungszeitraum 4: Oktober 2021; |
e. | Betrachtungszeitraum 5: November 2021; |
f. | Betrachtungszeitraum 6: Dezember 2021; |
Anträge können für bis zu maximal sechs Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen.
Höhe des Verlustersatzes
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Verlustersatzes ist der Verlust, den der Antragsteller in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen aufgrund seiner operativen Tätigkeit im Inland erleidet.
Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70 % der ermittelten Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90 % der Bemessungsgrundlage. In beiden Fällen ist der Verlustersatz pro Unternehmen betragsmäßig mit höchstens 10 Millionen € begrenzt.
Auszahlung
Die Auszahlung des Verlustersatzes erfolgt in bis zu zwei Tranchen und kann jeweils innerhalb folgender Zeiträume durch den Antragseinbringer unter Vorlage der gem diesen Richtlinien erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen beantragt werden:
- | Die erste Tranche umfasst 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes. Die Auszahlung der ersten Tranche kann ab 16. 8. 2021 und muss bis 31. 12. 2021 beantragt werden. |
- | Die Auszahlung der zweiten Tranche kann ab 1. 1. 2022 und muss bis 30. 6. 2022 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung. Im Zuge der Antragstellung für die zweite Tranche sind nötigenfalls auch inhaltliche Korrekturen zum Erstantrag (tatsächliche Kosten und Umsatzausfälle) vorzunehmen. Bei der Beantragung der zweiten Tranche können auch noch die gewählten Betrachtungszeiträume durch den Antragsteller geändert werden. Eine bereits ausgezahlte erste Tranche ist bei Auszahlung der zweiten Tranche gegenzurechnen. |
- | Eine Endabrechnung hat bis 30. 6. 2022 zu erfolgen und ist im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche vorzunehmen. |