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VO des BMF, mit der die VO des BMF gem § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 2020/568, Rechtsnews 30113, geändert wird
BGBl II 2021/75, ausgegeben am 16. 2. 2021
Neu gegründete Unternehmen
Ausgenommen von der Gewährung eines Verlustersatzes sind nun neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. 11. 2020 noch keine Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben.
Jene neu gegründeten Unternehmen, die erstmalig zwischen dem 16. 9. 2020 und dem 1. 11. 2020 Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben, dürfen die Betrachtungszeiträume 1 und 2 nicht auswählen.
Anhebung des Höchstbetrages
Der Verlustersatz pro Unternehmen ist nun betragsmäßig mit höchstens 10 Millionen € begrenzt.
Für Anträge auf Gewährung des Verlustersatzes, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung beantragt wurden und bei denen die Ermittlung der Höhe des Verlustersatzes einen 3 Millionen € übersteigenden Betrag ergibt, wird der beihilferechtliche Höchstbetrag rückwirkend auf 10 Millionen € angehoben. Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) wird ermächtigt, die rückwirkende Anpassung dieser Anträge durchzuführen.