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Abstract
Am 8. 4. 2020 hat das BMF eine Verordnung betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) veröffentlicht (im Weiteren: VO), deren überarbeitete Fassung am 25. 5. 2020 im Bundesgesetzblatt2 verlautbart wurde. Gem § 2 VO sind die Bestimmungen der VO am 9. 4. 2020 bzw am 26. 5. 2020 in Kraft getreten. Von besonderer Bedeutung ist vor allem der Anhang der VO, der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen gem § 1 VO enthält.
Allgemeines
Einleitend ist zu erwähnen, dass die VO und der Anhang aus innerstaatlicher Sicht auf § 3b Abs 2 ABBAG-Gesetz3 basieren und europarechtlich durch Art 107 Abs 2 lit b AEUV gedeckt sind, der Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, für unionsrechtskonform erklärt. Die Frist für Beantragung des Fixkostenzuschusses läuft bis 31. 8. 2021 und der zur Verfügung stehende finanzielle Gesamtrahmen beträgt EUR 8 Mrd.
Persönlicher Anwendungsbereich
Die Gewährung eines Zuschusses dürfen nur Unternehmen beantragen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Inland haben und hier eine operative Tätigkeit ausüben, die zu Einkünften gem §§ 21, 22 oder 23 EStG führt. Weiters wird vorausgesetzt, dass das Unternehmen durch die COVID-19-Krise einen Umsatzausfall erleidet und Maßnahmen zur Reduktion der zu fördernden Fixkosten gesetzt hat. In der Praxis wird das bedeuten, dass das Unternehmen zB beim Vermieter eine Reduktion der Miete angestrebt hat oder eine Aussetzung der Zinszahlung bei der Bank beantragt hat. Für die Antragsberechtigung ist es schädlich, wenn das Unternehmen in einem der letzten 3 veranlagten Wirtschaftsjahre vom Zinsabzugsverbot gem § 12 Abs 1 Z 10 KStG betroffen war, in den letzten 5 Jahren mit einer rechtskräftigen Finanzstrafe oder einer Verbandsgeldbuße wegen Vorsatz geahndet wurde oder über das Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde bzw dieses sich in „Schwierigkeiten“ iSd Art 2 Z 18 VO (EU) 651/2014 befindet. Vom Anwendungsbereich der VO sind weiters Unternehmen des Finanzsektors sowie Unternehmen, die (mittelbar oder unmittelbar) im mehrheitlichen Eigentum der öffentlichen Hand stehenden, ausgeschlossen.
Förderungswürdige Fixkosten
Die Richtlinien definieren, dass der Zuschuss nur für folgende zwischen 16. 3. 2020 und 15. 9. 2020 anfallende Kosten gewährt werden kann, wobei bei Ermittlung der Fixkosten etwaige Versicherungsleistungen, die diese abdecken, in Abzug zu bringen sind:
- | Geschäftsmiete, Pacht, Aufwendungen für Strom, Gas und Telekomunikation sowie betriebliche Versicherungsprämien; |
- | Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, – diese dürfen aber nicht an verbundene Unternehmen weitergegeben werden; |
- | der Finanzierungskostenanteil der Leasingrate; |
- | betriebliche Lizenzgebühren an nicht konzernzugehörige Gesellschaften bzw an Gesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters stehen; |
- | Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, wenn dieser aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50 % beträgt; |
- | angemessener Unterlohn bei ESt-pflichtigen Unternehmen, der auf Basis des letzten veranlagten Wirtschaftsjahres zu ermitteln ist; jedenfalls als angemessen gilt ein Betrag zwischen EUR 666,66 und EUR 2.666,67; |
- | Personalaufwendungen zur Bewältigung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen; |
- | Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten (bei Zuschüssen von max EUR 12.000 höchstens EUR 500); |
- | sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen. |
Umsatzausfall und Staffelung des Fixkostenzuschusses
Der Umsatzausfall kann durch zwei alternative Methoden ermittelt werden: Der ersten Variante zufolge ist der Umsatzausfall basierend auf dem Vergleich des Umsatzes des 2. Quartals 2019 mit jenem des 2. Quartals 2020 zu ermitteln. Als Alternative zum Quartalsvergleich kann der Umsatzausfall aus dem Vergleich der Umsätze der folgenden Zeiträume mit jenen des Vorjahres berechnet werden, wobei der Antrag für maximal 3 aufeinander folgende Zeiträume gestellt werden darf:
- | Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 bis 15. April 2020; |
- | Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 bis 15. Mai 2020; |
- | Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 bis 15. Juni 2020; |
- | Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 bis 15. Juli 2020; |
- | Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 bis 15. August 2020; |
- | Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 bis 15. September 2020. |
Die Ermittlung des Umsatzausfalls soll anhand von Aufzeichnungen über Waren- und Leistungserlöse, die für steuerliche Zwecke geführt werden bzw, mangels dieser, anhand anderer geeigneter Aufzeichnungen erfolgen.
Die Höhe des Fixkostenzuschusses ist in Abhängigkeit des Umsatzausfalls wie folgt gestaffelt:
- | 25 % bei einem Umsatzausfall von 40–60 %; |
- | 50 % bei einem Umsatzausfall von über 60–80 % und |
- | 75 % bei einem Umsatzausfall von über 80–100 %. |
Ermittlung und Begrenzung des Fixkostenzuschusses
Bei Ermittlung des Umsatzausfalles anhand des Quartalsvergleichs bilden die Fixkosten zwischen 16. 3. 2020 und 15. 6. 2020 die Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des Fixkostenzuschusses. Wird der Umsatzausfall hingegen mit der zweiten Methode (Betrachtungszeiträume) berechnet, sind die in den entsprechenden Zeiträumen angefallenen Fixkosten für die Ermittlung des Fixkostenzuschusses relevant.
Der Fixkostenzuschuss pro Unternehmen ist begrenzt mit jeweils maximal:
- | EUR 90 Mio bei einem Zuschuss von 75 % der Fixkosten; |
- | EUR 60 Mio bei einem Zuschuss von 50 % der Fixkosten und |
- | EUR 30 Mio bei einem Zuschuss von 25 % der Fixkosten. |
Bei konzernal verbunden Unternehmen, steht der Maximalbetrag für den gesamten Konzern nur einmal zu und die Höhe bestimmt sich anhand des höchsten Umsatzausfalls aller Konzernunternehmen.
Auszahlung des Fixkostenzuschusses
Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses kann in den drei folgenden Tranchen beantragt werden:
- | 1. Tranche: Antragsbeginn ab 20. Mai 2020; Höchstbetrag 50 % des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses; |
- | 2. Tranche: Antragsbeginn ab 19. August 2020, Höchstbetrag 25 % des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses; |
- | 3. Tranche: Antragsbeginn ab 19. November 2020. |
Die ersten zwei Tranchen sollen den Unternehmen einen möglichst schnellen Zugang zu den Fördermitteln ermöglichen; die Ermittlung des Umsatzausfalls und der Fixkosten kann daher auf einer Schätzung basierend erfolgen. Bei Beantragung der Auszahlung der dritten Tranche ist die Übermittlung von qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen des Unternehmens erforderlich.4 Die dritte Tranche dient auch dazu, um etwaige Abweichungen der geschätzten von den tatsächlichen Umsatzausfällen bzw Fixkosten zu korrigieren.
Antragstellung
Die in dem Antrag angegebene Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.5 Weiters hat der Antrag eine Erklärung des Unternehmens zu enthalten, dass die COVID-19-Krise kausal für die Umsatzausfälle war und dass das Unternehmen schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt hat. Die Anträge sind ausschließlich über FinanzOnline gegenüber der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zu stellen, die über die Auszahlung entscheidet. Auf die Gewährung eines Fixkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Laut Angaben des BMF wird die Bearbeitung des Antrags idR rund 10 Tage betragen, wobei es am Anfang zu Verzögerungen kommen kann.
Liegen diese bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der zweiten vor, kann der gesamte Fixkostenzuschuss bereits mit der zweiten Tranche beantragt werden.
Bei Auszahlung in Tranchen ist für jede Tranche ein Antrag zu stellen, der eine Bestätigung zu enthalten hat.