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Verständigung gem § 281a BAO

Bearbeiter: Franz Wallig

BAO: §§ 253, 256, 262, 281a, 300

VwGG: §§ 25a, 38

Abstract

Das BFG hat die Parteien des Verfahrens gem § 281a BAO darüber in Kenntnis zu setzen, wenn es sich aufgrund einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder eines fehlenden Vorlageantrags als unzuständig zur Entscheidung über eine Beschwerde erachtet. Diese Verständigung ist als verfahrensleitender Beschluss zu verstehen, gegen welchen eine abgesonderte Revision an den VwGH nicht zulässig ist.

VwGH 20. 9. 2023, Ro 2023/13/0015

Sachverhalt

Aufgrund einer Außenprüfung setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für die Zeiträume 1/2011 bis 11/2011 abweichend von den Abgabenerklärungen der Revisionswerberin (einer GmbH) fest. Gegen diese Bescheide erhob die Revisionswerberin Berufung an den UFS. Im Dezember 2017 erklärte das Finanzamt die (nunmehrigen) Beschwerden im Wege einer Beschwerdevorentscheidung gem § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos, da mittlerweile eine Jahresbescheid für das Jahr 2011 ergangen war. Das offene Rechtsmittel gelte gem § 253 BAO als gegen den späteren Jahresbescheid gerichtet. Dieser Jahresbescheid stellte sich in der Folge mangels Zustellung als Nicht-Bescheid heraus, weshalb ein Rechtsmittel dagegen nicht erhoben werden konnte. Aber auch eine Behandlung der ursprünglichen Beschwerden gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume 1/2011 bis 11/2011 lehnte das BFG mit der Begründung ab, dass kein Vorlageantrag gegen die Gegenstandsloserklärung im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts aus dem Dezember 2017 eingebracht wurde. Die Parteien würden über die „Einstellung des Verfahrens“ gem § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt. Das BFG führte weiters aus, dass gegen diese Verständigung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig sei. Die Revisionswerberin erhob dennoch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Entscheidung des VwGH

Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 22. November 2017, Ra 2017/13/0010 aus, dass das Unterlassen der Erledigung einer Beschwerde durch das BFG nur durch einen Fristsetzungsantrag bekämpft werden kann, wenn es nach Ansicht des Gerichts an einer Beschwerdevorentscheidung oder an einem wirksamen Vorlageantrag (ohne Rechtfertigung durch § 262 Abs 2 bis 4 BAO) fehle. Aufgrund von Kritik an dieser Regelung wurde im Zuge des Jahressteuergesetzes 2018 der § 281a BAO eingeführt und der § 300 BAO abgeändert. Das Verwaltungsgericht ist gem § 281a BAO nun dazu verpflichtet, die Parteien ohne unnötigen Aufschub von einer vermeintlichen Unzuständigkeit aufgrund einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder eines fehlenden Vorlageantrags zu informieren. Diese Verständigung ist als eine Rückleitung der Beschwerde an die Abgabenbehörde im Wege eines verfahrensleitenden Beschlusses anzusehen.

Gegen verfahrensleitende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts ist nach § 25a Abs 3 VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig; sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. Daher ist auch eine Revision gegen die Verständigung gem § 281a BAO nicht zulässig. Eine Einstellung des Verfahrens, wie es das BFG ausgesprochen hat, sieht die BAO in der vorliegenden Verfahrenskonstellation aber nicht vor. Vielmehr führt der verfahrensleitende Beschluss dazu, dass die Beschwerde an die Abgabenbehörde zurückzuleiten ist und von dieser im fortgesetzten Verfahren behandelt werden muss. Im Ergebnis war im vorliegenden Fall die Beschwerde gegen den verfahrensleitenden Beschluss des BFG zurückzuweisen, das Verfahren aber vor der Abgabenbehörde fortzusetzen.

Conclusio

Bereits vor Einführung des § 281a BAO durch das Jahressteuergesetz 2018 sah die Rechtsprechung des VwGH vor, dass ein Verwaltungsgericht bei Vorlage einer Beschwerde trotz einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder eines fehlenden Vorlageantrages keinen Unzuständigkeitsbeschluss fassen muss (vgl VwGH 29. 1. 2015, Ro 2015/15/0001). Schon kraft eines Größenschlusses aus § 53 BAO iVm § 2a BAO war die vorgelegte Beschwerde in solchen Fällen ohne unnötigen Aufschub im Wege eines verfahrensleitenden Beschlusses an die Behörde zurückzuleiten (vgl bspw VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/13/0010). § 281a BAO soll vor allem dazu dienen, beide Parteien über diesen verfahrensleitenden Beschluss zu informieren. Im vorliegenden Fall stellt der VwGH klar, dass gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss keine abgesonderte Revision zulässig ist. Sollte das BFG seine Unzuständigkeit fälschlicherweise angenommen haben, steht den Parteien nur ein Fristsetzungsantrages gem § 38 VwGG offen. Effizienzbedenken zu dieser Regelung hält der VwGH entgegen, dass die verfrühte Vorlage einer Beschwerde an das BFG in der Regel irrtümlich erfolgen wird und durch § 281a BAO auf einfachem Wege richtiggestellt werden kann. Eine Klärung der Zuständigkeitsfrage über Säumnisbehelfe und eine damit einhergehende erhebliche Verfahrensverzögerung wird nur in Ausnahmefällen notwendig sein.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34917 vom 04.01.2024