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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
B-VG: Art 130, Art 133, Art 144
Der Gesetzgeber hat sich bei Einführung der Revision gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zwar am Modell der ZPO orientiert; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass durch die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts dessen Rechtskraft hinausgeschoben werden sollte. Daraus folgt, dass die außerordentliche Revision an den VwGH nach § 34 Abs 1a VwGG kein die Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel ist. Damit ist von einer Bindung der Zivilgerichte an ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis auszugehen, auch wenn dagegen eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben wurde.
OGH 24. 11. 2015, 1 Ob 127/15f
Sachverhalt
Die Streitteile sind Grundnachbarn. 1997 hatte die Kl von der Bekl ein Grundstück zur Errichtung einer Quellfassung für die Nutz- und Trinkwasserversorgung ihrer Mitglieder erworben; im Kaufvertrag wurde ua festgehalten, dass die bekl P keine Maßnahmen setzen dürfe, „welche das Eigentumsrecht am kaufgegenständlichen Grundstück und die daraus ableitbaren Nutzungsrechte - dies alles eingeschränkt auf Wasserbauten, die Wasserlieferung, Wasserleitungsverlegung und die Wasserentnahme (Wasserbezug) - zu beeinträchtigen oder zu beschränken geeignet sind“.
Mit Bescheid vom 15. 7. 2003 erteilte die Wasserrechtsbehörde der Bekl die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Teichanlage. Bei einer wasserbehördlichen Überprüfung der Auflagen des Bewilligungsbescheids im Jänner 2010 bemängelte der Obmann der Kl mögliche Beeinträchtigungen ua durch nachträgliche bauliche Änderungen der bekl P (Errichtung von Sohlschwellen beim Entnahmebauwerk).
Im vorliegenden Zivilprozess macht die Kl aus dem Nachbarrecht abgeleitete Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend, die sie damit begründet, dass die Bekl ihre Teichanlage nicht entsprechend dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid errichtet habe.
Mit Bescheid vom 22. 1. 2013 stellte die Wasserrechtsbehörde fest, dass die Teichanlage mit der erteilten Bewilligung vom 15. 7. 2003 übereinstimme und genehmigte die im Befund näher beschriebene Änderung in der Ausführung der Anlage nachträglich.
Das Landesverwaltungsgericht wies die Berufung der Kl mit Erkenntnis vom 20. 2. 2014 als unbegründet ab; eine Entscheidung des VwGH über die von der Kl dagegen erhobene außerordentliche Revision stand bei Schluss der Verhandlung in erster Instanz am 10. 4. 2014 noch aus.
Anders als das ErstG wies das BerufungsG das Klagebegehren ab, weil bei Schluss der Verhandlung erster Instanz von einer (auch in seiner nachträglichen Änderung) rechtskräftig genehmigten Wasserbenutzungsanlage auszugehen sei.
Der OGH gab der dagegen erhobenen Revision nicht Folge.
Entscheidung
Im Hinblick auf die Bindung der Zivilgerichte an ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis trotz dagegen erhobener außerordentlicher Revision ergab sich für den vorliegenden Fall folgendes Ergebnis:
Das Landesverwaltungsgericht hat die Berufung der Kl gegen den Bescheid der Wasserrechtsbehörde als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen, sodass ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheids übereinstimmendes rechtskräftiges Erkenntnis vorliegt. Damit steht für das Zivilverfahren bindend fest, dass die von der bekl P errichtete Anlage mit der erteilten Bewilligung vom 15. 7. 2003 übereinstimmt und die im Befund beschriebene Änderung in der Ausführung der Anlage gegenüber der erteilten Bewilligung nachträglich genehmigt wurde, so der OGH. Das Entnahmebauwerk und die Errichtung der Sohlschwellen, die von der Kl für die Wasserspiegelanhebung und die damit einhergehende Gefahr von Verlandungen verantwortlich gemacht werden, entsprechen daher dem wasserrechtlichen Konsens und es kommt die Sperrwirkung des § 26 Abs 2 WRG zum Tragen, die zu einer Duldungspflicht der Kl und damit zum Ausschluss von auf § 364 Abs 2 ABGB gestützte Ansprüche führt.
Da hier als Ergebnis des Verfahrens nach § 121 WRG bindend feststeht, dass Bestand und Betrieb der Wasserbenutzungsanlage rechtmäßig sind, und sich auch aus der vertraglichen Sonderbeziehung nicht ableiten lässt, dass von der Bekl auch ganz geringfügige Einwirkungen zu unterlassen wären, erstreckt sich die Sperrwirkung des § 26 Abs 2 WRG nach Ansicht des OGH auch auf die von der Kl aus der Sonderrechtsbeziehung abgeleiteten Rechte.