News

VfGH: Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern einer AG oder GmbH

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

B-VG Art 7

GesAusG: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 9, § 10

StGG: Art 2, Art 5

1. ZPMRK: Art 1

Mit dem Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) ermöglicht der Gesetzgeber – im Anschluss an die frühere Rechtslage, insb nach dem UmwG und dem SpaltG – den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern einer AG oder einer GmbH: Der Ausschluss bedarf zwar keines wichtigen Grundes, kann aber nur gegen eine „angemessene Barabfindung“ erfolgen (§ 1 Abs 1 und § 2 Abs 1 GesAusG), wobei die Minderheitsgesellschafter die Angemessenheit der Abfindung durch das Gericht überprüfen lassen können (§ 6 Abs 2 GesAusG iVm §§ 225c bis 225m AktG). Die Ausschlussmöglichkeit nach dem Gesellschafter-Ausschlussgesetz ist dispositives Recht.

Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, effiziente Unternehmensstrukturen zu schaffen (vgl ErläutRV 1334 BlgNR 22. GP, 26 ff), liegt im öffentlichen Interesse und die angefochtenen Bestimmungen des GesAusG sind nicht nur geeignet, dem vom Gesetzgeber verfolgten öffentlichen Interesse zu dienen, sondern auch verhältnismäßig (im engeren Sinn).

Der VfGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hier bekämpften Bestimmungen § 1 Abs 1 und Abs 4, § 3 Abs 1 und Abs 9, § 4 Abs 1, § 5 Abs 1 und Abs 2 GesAusG im Lichte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums gem Art 5 StGG und Art 1 1. ZPMRK sowie des Gleichheitsgrundsatzes gem Art 7 B-VG und Art 2 StGG. Diesen Regelungen des GesAUsG liegt eine Abwägung zwischen den Interessen des Mehrheitsgesellschafters und jenen der Minderheitsgesellschafter zugrunde, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandend ist.

VfGH 27. 6. 2018, G 30/2017

Entscheidung

Die Interessen eines (Minderheits-)Gesellschafters in Bezug auf seine Beteiligung an einer AG oder GmbH werden in Vermögensinteressen und Bestandsinteressen unterschieden. Während sich das Vermögensinteresse durch den Wert der Beteiligung an der Gesellschaft ausdrückt, bezieht sich das Bestandsinteresse auf den Erhalt der Beteiligung.

Soweit das Vermögensinteresse des Minderheitsgesellschafters betroffen ist, verlangen § 1 Abs 1 und § 2 Abs 1 GesAusG eine angemessene Barabfindung als Ausgleich für den Verlust der Beteiligung. Darüber hinaus gibt es nach dem GesAusG ein gerichtliches Überprüfungsverfahren, in dem die angemessene Barabfindung zu überprüfen ist.

Aber auch hinsichtlich des Bestandsinteresses kann dem Gesetzgeber nach Ansicht des VfGH nicht entgegengetreten werden, wenn er das Bestandsinteresse von Gesellschaftern mit Minderheitsanteilen an einer Kapitalgesellschaft im Ausmaß von (gemeinsam) nicht mehr als 10 % als geringer einstuft als jenes von Mehrheitsgesellschaftern und dementsprechend – unter weiteren Voraussetzungen – den Ausschluss solcher Minderheitsgesellschafter ermöglicht.

Das GesAusG ist auch – wie hier – auf Gesellschaften anwendbar, die bei seinem Inkrafttreten bereits existieren, sofern ua die zur Beschlussfassung notwendigen Unterlagen für den Gesellschafterausschluss nach dem GesAusG nach dem 31. 7. 2009 an die Gesellschafter versendet wurden (vgl § 9 GesAusG). Durch § 9 GesAusG kann nach Aufassung des VfGH keine Verletzung des aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Vertrauensschutzes bewirkt werden: Bereits vor dem Inkrafttreten des GesAusG am 20. 5. 2006 bestanden gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten des Ausschlusses von Minderheitsgesellschaftern sowohl bei einer AG als auch bei einerGmbH, insb nach dem UmwG und dem SpaltG.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25660 vom 06.07.2018