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Der Prüfungsantrag des VwGH zu § 39 Abs 2 GewO 1994 (betr die Anforderungen an die gewerberechtliche Geschäftsführung einer juristischen Person; siehe RdW 2016/550) wurde vom VfGH zurückgewiesen: Mit der Aufhebung im beantragten Umfang könnte die behauptete Verfassungswidrigkeit nämlich nicht beseitigt werden.
Zum Prüfungsantrag VwGH 4. 7. 2016, Ro 2016/04/0006 (A 2016/0005), siehe Rechtsnews 22131 bzw RdW 2016/550
Entscheidung
Im Verfahren ist zwar nichts hervorgekommen, was den VfGH im vorliegenden Fall an der Präjudizialität des § 39 Abs 2 dritter Satz GewO 1994 zweifeln ließe: Sowohl dem Antrag des VwGH als auch dem Erkenntnis des LVwG (und dem damit bestätigten Bescheid der BH Schwaz) ist zu entnehmen, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidungen das Vorliegen bzw Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 2 dritter Satz GewO zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers für juristische Personen in einem reglementierten Gewerbe war. Der VwGH ist daher jedenfalls denkmöglich von der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung ausgegangen.
Der VfGH stimmt dem VwGH auch insofern zu, dass der dritte und vierte Satz des § 39 Abs 2 GewO in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (weshalb der Eventualantrag, der sich nur auf den dritten Satz bezieht, unzulässig ist).
Soweit der VwGH seinen (Haupt-)Antrag aber auf § 39 Abs 2 dritter und vierter Satz GewO beschränkt, übersieht er nach Ansicht des VfGH jedoch, dass § 39 Abs 2 sechster Satz GewO durch die Aufhebung von § 39 Abs 2 dritter und vierter Satz GewO – mangels (sprachlicher) Differenzierung – einen Bedeutungswandel dergestalt erfahren würde, dass er nicht mehr nur auf Konzerne, sondern allgemein auch auf juristische Personen Anwendung finden würde und damit einen Inhalt erhielte, der identisch wäre mit einem Teil des Inhalts der aufgehobenen Norm.
Die behauptete Verfassungswidrigkeit würde durch Aufhebung von § 39 Abs 2 dritter und vierter Satz GewO somit nicht beseitigt.
Der Antrag (Haupt- und Eventualantrag) wurde daher vom VfGH schon aus diesem Grund als unzulässig zurückgewiesen.