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Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (Art 139 Abs 1b B-VG) hat der VfGH die Behandlung des Antrags abgelehnt, mit dem die Gesetzwidrigkeit von § 4 Z 1 und 2 der Verordnung der FMA über Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung bei Kreditinstituten (Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung – KIM-V), BGBl II 2022/230, idF BGBl II 2023/79, eventualiter die Gesetzwidrigkeit von § 4 Z 1 und 2, § 6 Z 1 und 2, § 7 und § 8 KIM-V, BGBl II 2022/230, idF BGBl II 2023/79, mit der Begründung gerügt wird, die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung seien ursprünglich nicht vorgelegen bzw in der Folge weggefallen.
Die FMA hat die angefochtenen Bestimmungen in § 4 Z 1 und 2 sowie den damit in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden § 7 und § 8 KIM-V entsprechend dem in § 23h Abs 1 und 2 BWG vorgesehenen Verfahren erlassen (Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums an die FMA, geeignete Instrumente zur Senkung der Ausprägung systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien für die Finanzmarktstabilität einzusetzen; gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien sowie letztlich Zustimmung des BMF). Sowohl aus der Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums als auch aus der gutachtlichen Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank sowie der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) vom 2. 12. 2021 zu mittelfristigen Anfälligkeiten des Wohnimmobiliensektors Österreichs (ESRB/2021/11), ABl 17. 3. 2022, C 122/9, geht in eingehend begründeter und nachvollziehbarer Form hervor, dass die nach § 23h BWG notwendigen Voraussetzungen für die Erlassung der angefochtenen Bestimmungen sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung der KIM-V als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH (nach wie vor) vorliegen. Darüber hinaus ist es der FMA gem § 23h Abs 6 BWG aufgetragen, in Zukunft zu prüfen, ob und inwieweit es unverändert notwendig ist, die auf § 23h BWG gestützte KIM-V aufrecht zu erhalten, gegebenenfalls an neue Verhältnisse anzupassen oder aufzuheben.