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VfGH: Kronzeugen – KartG 2005 und StPO

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

KartG 2005: § 37a

StPO: § 106

Im wettbewerbsrechtlichen Ermittlungsverfahren war den Antragstellern Kronzeugenstatus zuerkannt worden (dieses Verfahren ist bereits rk abgeschlossen). Parallel dazu wird jedoch auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Antragsteller und zahlreiche andere Beschuldigte geführt. IZm der Übermittlung von Aktenbestandteilen und Kronzeugenerklärungen im Wege der Amtshilfe an die Staatsanwaltschaft sehen sich die Antragsteller in subjektiven Rechten verletzt und durch § 106 Abs 1 Z 2 StPO nicht ausreichend geschützt, weil darin hinsichtlich des Einspruchsrechts nur auf Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahmen unter Verletzung von Bestimmungen der StPO abgestellt werde („Bestimmungen dieses Gesetzes“). Mit ihren Anträgen an den VfGH wollen sie im Ergebnis erreichen, dass im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – zusätzlich zum Rechtsschutz nach § 106 StPO – auch § 37k Abs 7 KartG 2005 angewendet werden könne (gerichtlicher Rechtsschutz für den Fall, dass sich ein Offenlegungsbegehren auf eine Kronzeugenregelung oder eine Vergleichsausführung beziehe).

Die Regelungen im 5. Abschnitt des II. Hauptstücks KartG 2005 (§§ 37a bis 37m KartG 2005) stehen unter der Überschrift "Ersatz des Schadens aus Wettbewerbsrechtsverletzungen" und betreffen – wie aus allen Bestimmungen dieses Abschnitts hervorgeht – tatsächlich nur die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Wettbewerbsverletzungen in zivilgerichtlichen Verfahren. Der Hauptantrag und der erste Eventualantrag (auf Aufhebung des Wortes "zivilrechtliche" in § 37a Abs 1 KartG 2005 und der Wortfolge "Abs 5 zweiter Satz und Abs 6" in § 37a Abs 3 KartG 2005) sind unzulässig, weil durch die begehrte Aufhebung die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt werden könnte: Sie änderte nichts daran, dass das Verbot der Offenlegung von Kronzeugenerklärungen iSd § 11b WettbG nur für zivilrechtliche Verfahren und nicht für strafrechtliche Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gilt.

Der zweite Eventualantrag (auf Aufhebung der Wortfolge "dieses Gesetzes" in § 106 Abs 1 Z 2 StPO) ist zwar zulässig, im Ergebnis aber nicht erfolgreich. Der VfGH geht – (nicht zuletzt) in verfassungskonformer Auslegung und unter Berücksichtigung der Rsp des OGH – davon aus, dass Betroffene im Rahmen eines Einspruchsverfahrens nach § 106 StPO nicht nur Rechte geltend machen können (müssen), die in der StPO ausdrücklich genannt sind – insb vor dem Hintergrund der Ausübung von Grundrechten, va jener der EMRK. Gegenstand eines Einspruchs gem § 106 StPO kann daher auch die Frage sein, ob ein Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft gegenüber der Wettbewerbsbehörde auf Übermittlung einer Kronzeugenerklärung (in einem Wettbewerbsverfahren gem § 11b WettbG) und die nachfolgende Verwendung (Verwertung) der Kronzeugenerklärung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zulässig sind. Ob eine Verletzung der StPO vorliegt, wenn im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Kronzeugenerklärungen aus einem Wettbewerbsverfahren verwendet werden, ist eine Frage, die in Vollziehung des § 106 StPO zu klären ist (allenfalls nach Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH). Der Antrag ist daher, soweit er zulässig ist, abzuweisen.

VfGH 28. 6. 2023, G 313/2022

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34260 vom 12.07.2023