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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Der VfGH hat einige Wortfolgen in § 25 Abs 3 GSpG wegen Gleichheitswidrigkeit als verfassungswidrig aufgehoben. Nach Auffassung des VfGH wird der unionsrechtlich gebotene Spielerschutz nicht in einer dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Weise verwirklicht:
Die Anordnung zusätzlicher Schutz- und Sorgfaltspflichten (erst) für den Fall, dass eine "auffällige" Bonitätsauskunft vorliegt, wird in einer Durchschnittsbetrachtung vielfach zu spät kommen, um eine Gefährdung des Existenzminimums des Spielteilnehmers hintanzuhalten (idS auch OGH 30. 9. 2002, 1 Ob 175/02w, wonach sich die bekl Spielbankleitung nicht auf die Einholung einer "nichtssagenden Kreditauskunft" verlassen dürfe). Der Spielteilnehmer wird in einem solchen Fall regelmäßig bereits in einer Situation sein, in der er seine laufenden Verpflichtungen nicht mehr begleichen kann und daher eine Gefährdung seines Existenzminimums bereits eingetreten ist. Die (zusätzlichen) Schutz- und Sorgfaltspflichten der Spielbankleitung, insb ein Beratungsgespräch, kommen diesfalls zu spät. Die angefochtene Bestimmung ist somit in einer Durchschnittsbetrachtung nicht geeignet, einen effektiven Spielerschutz zu gewährleisten.
Nicht geeignet zur Gewährleistung eines effektiven Spielerschutzes sind nach Auffassung des VfGH auch die angeordnete Beschränkung der Haftung der Spielbankleitung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie die Regelung, dass die angefochtene Bestimmung alle Ansprüche des Spielteilnehmers gegen die Spielbankleitung iZm der Gültigkeit des Spielvertrages oder mit Verlusten aus dem Spiel abschließend regelt.
Vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Anforderungen ist zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage mit Aufhebung (nur) der unten genannten Bestimmungen in § 25 Abs 3 GSpG vorzugehen.
Entscheidung
In § 25 Abs 3 GSpG werden folgende Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben:
1. | der Satz "a) Wird durch diese Auskünfte die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und unveränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum dieses Spielers gefährdet, bestätigt, hat die Spielbank durch besonders geschulte Mitarbeiter mit dem Spielteilnehmer ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spielteilnehmer auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und sind dem Spielteilnehmer Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten."; |
2. | der Satz "b) Nimmt der Spielteilnehmer trotz dieses Beratungsgespräches unverändert häufig und intensiv am Spiel teil oder verweigert er dieses Beratungsgespräch, ist die Spielbankleitung verpflichtet, ihm den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken."; |
3. | die Wendung "2. Ist die Einholung unabhängiger Bonitätsauskünfte nicht möglich oder sind diese nicht aussagekräftig, so hat die Spielbank"; |
4. | der Satz "Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte, das Beratungsgespräch oder die Befragung des Spielteilnehmers hinausgehende Überprüfungs- und Nachforschungspflicht der Spielbankleitung besteht nicht."; |
5. | die Wortfolge "nach Z 1 und 2"; |
6. | die Wortfolge "oder wenn ihr bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist"; |
7. | der Satz "Dieser Absatz regelt abschließend alle Ansprüche des Spielteilnehmers gegen die Spielbankleitung iZm der Gültigkeit des Spielvertrages oder mit Verlusten aus dem Spiel.". |
Hinweis:
Die Aufhebung wurde in BGBl I 2023/3 kundgemacht.