Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ÖStZ erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Verordnung des BMF gem § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend die Verlängerung der Antragsfristen für bestimmte Unternehmen beim Fixkostenzuschuss 800.000 und beim Verlustersatz (VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz)
BGBl II 2022/159, ausgegeben am 20. 4. 2022
Vorschuss FKZ 800.000
Für Bezieher eines Vorschusses FKZ 800.000, die nicht fristgerecht einen Antrag auf einen FKZ 800.000 gestellt haben, wird nun die Antragsfrist verlängert:
Unternehmen, die im Rahmen des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt haben und die
- | weder ihrer daraus resultierenden Verpflichtung, bis zum 31. 3. 2022 einen Antrag auf einen FKZ 800.000 zu stellen, nachgekommen sind, |
- | noch den Vorschuss FKZ 800.000 an die COFAG zurückgezahlt haben, |
können demnach im Zeitraum vom 25. 4. 2022 bis zum 30. 6. 2022 den fehlenden Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 bei der COFAG einbringen.
FKZ 800.000
Unternehmen, die im Rahmen der ersten Tranche einen Antrag auf Auszahlung eines FKZ 800.000 gestellt haben, die aber
- | weder ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, auch im Rahmen der zweiten Tranche bis zum 31. 3. 2022 einen Antrag beziehungsweise ein Auszahlungsersuchen zu stellen, |
- | noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag auf Auszahlung zurückgezogen und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt haben, |
können im Zeitraum vom 25. 4. 2022 bis zum 30. 6. 2022 den fehlenden Antrag beziehungsweise das fehlende Auszahlungsersuchen für die zweite Tranche bei der COFAG einbringen.
Unternehmen, die im Rahmen der zweiten Tranche bis zum 31. 3. 2022 hingegen bereits einen Antrag bzw ein Auszahlungsersuchen gestellt haben, können diesen Antrag bzw dieses Auszahlungsersuchen durch Einbringung eines weiteren solchen Antrags beziehungsweise solchen Auszahlungsersuchens im Zeitraum vom 25. 4. 2022 bis zum 30. 6. 2022 abändern.
Verlustersatz
Unternehmen, die im Rahmen der ersten Tranche einen Antrag auf Auszahlung eines Verlustersatzes gestellt haben, die aber
- | weder ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, auch im Rahmen der zweiten Tranche bis zum 31. 3. 2022 einen Antrag bzw ein Auszahlungsersuchen zu stellen, |
- | noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag auf Auszahlung zurückgezogen und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt haben, |
können im Zeitraum vom 25. 4. 2022 bis zum 30. 6. 2022 den fehlenden Antrag bzw das fehlende Auszahlungsersuchen für die zweite Tranche bei der COFAG einbringen. Mit diesem Antrag bzw Auszahlungsersuchen ist auch die Endabrechnung vorzunehmen.
Unternehmen, die im Rahmen der zweiten Tranche bis zum 31. 3. 2022 hingegen bereits einen Antrag bzw ein Auszahlungsersuchen gestellt haben, können diesen Antrag bzw dieses Auszahlungsersuchen durch Einbringung eines weiteren solchen Antrags bzw solchen Auszahlungsersuchens im Zeitraum vom 25. 4. 2022 bis zum 30. 6. 2022 abändern.