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VO des BMF gem § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes),
BGBl II 2020/568 , ausgegeben am 16. 12. 2020
Der Verlustersatz war ursprünglich als Fixkostenzuschuss Phase II geplant (vgl Rechtsnews 29583), wurde aber nach der Genehmigung durch die Europäische Kommission in Verlustersatz umbenannt.
Begünstigte Unternehmen
Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen deckt sich fast wortwörtlich mit jenen des FKZ 800.000, Rechtsnews 29984. Ein Verlustersatz darf demnach nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen ua nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
- | das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich; |
- | das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gem § 21 EStG, aus selbstständiger Arbeit gem § 22 EStG oder aus Gewerbebetrieb gem § 23 EStG führt; |
- | das Unternehmen erleidet in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen insgesamt einen Umsatzausfall von mindestens 30 %. |
Nimmt ein Unternehmen einen Lockdown-Umsatzersatz für November 2020 oder Dezember 2020 durchgehend in Anspruch, kann für diesen Monat kein Verlustersatz beantragt werden.
Ein Verlustersatz darf auch nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen FKZ 800.000 in Anspruch nimmt.
Umsatzausfall
Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind ein oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume zu wählen, wobei sich der Umsatzausfall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 (Vergleichszeiträume) ergibt:
- | Betrachtungszeitraum 1: 16. 9. 2020 bis 30. 9. 2020; |
- | Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020; |
- | Betrachtungszeitraum 3: November 2020; |
- | Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020; |
- | Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021; |
- | Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021; |
- | Betrachtungszeitraum 7: März 2021; |
- | Betrachtungszeitraum 8: April 2021; |
- | Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021; |
- | Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021. |
Anträge können für bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen. Zulässig ist eine zeitliche Lücke zwischen antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen ausschließlich dann, wenn bei der Antragstellung der Betrachtungszeitraum November 2020 und/oder Dezember 2020 ausgeklammert wird, weil im Betrachtungszeitraum November 2020 und/oder Dezember 2020 ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wird.
Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen der Summe der Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen und der Summe der Umsätze in den jeweiligen Vergleichszeiträumen des Jahres 2019 ermittelt wird.
Bemessungsgrundlage für den Verlustersatz
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Verlustersatzes ist der Verlust, den der Antragsteller im Zeitraum zwischen dem 16. 9. 2020 und längstens bis zum 30. 6. 2021 aufgrund seiner operativen Tätigkeit im Inland erleidet.
Der Verlust ist die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens, jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume.
Erträge sind:
- | Umsätze gem den für die Einkommens- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse |
- | Bestandsveränderungen |
- | Aktivierte Eigenleistungen |
- | Sonstige betriebliche Erträge, ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen. |
Aufwendungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben gem § 4 Abs 4 EStG und § 7 Abs 2 KStG, ausgenommen
- | außerplanmäßige Abschreibungen (einmalige Verluste durch Wertminderungen) von Anlagevermögen und |
- | Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen |
Zu den Aufwendungen zählt der Zinsaufwand, der in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen anfällt, sofern und soweit er den Zinsertrag übersteigt.
Der so ermittelte Verlust ist um folgende Beträge zu kürzen, soweit diese nicht bereits berücksichtigt worden sind und sie in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen anfallen bzw diese Betrachtungszeiträume betreffen:
- | Beteiligungserträge (Ausschüttungen, Dividenden), wenn diese mehr als die Hälfte der Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen betragen. |
- | Versicherungsleistungen |
- | Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die iZm der COVID-19 Krise geleistet werden |
- | Zuschüsse iZm Kurzarbeit |
- | Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz |
Höhe des Verlustersatzes
Der Verlustersatz wird ab einem Umsatzausfall von mindestens 30 % und unter der Voraussetzung, dass der gesamte Verlustersatz mindestens € 500,- beträgt, gewährt.
Wenn das Unternehmen 50 oder mehr Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme größer als 10 Mio. € hat, stehen ihm 70 % der Bemessungsgrundlage als Verlustersatz zu.
Wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme kleiner als 10 Mio. € hat, stehen ihm 90 % der Bemessungsgrundlage als Verlustersatz zu.
In beiden Fällen ist der Verlustersatz pro Unternehmen betragsmäßig mit höchstens 3 Millionen € begrenzt.
Beantragung
Die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Verlustersatzes erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge an die COFAG auf Auszahlung (der einzelnen Tranchen) des Verlustersatzes ist ausschließlich das Verfahren FinanzOnline.
Das Einbringen des Antrags auf Gewährung eines Verlustersatzes hat durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen.
Die Auszahlung des Verlustersatzes erfolgt in zwei Tranchen und kann jeweils innerhalb folgender Zeiträume durch den Antragseinbringer unter Vorlage der gem diesen Richtlinien erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen beantragt werden:
- | Die erste Tranche umfasst 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes. Die Auszahlung der ersten Tranche kann ab 16. 12. 2020 und muss bis 30. 6. 2021 beantragt werden. |
- | Die Auszahlung der zweiten Tranche kann ab 1. 7. 2021 und muss bis 31. 12. 2021 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung. Sie umfasst also grundsätzlich den Restbetrag von 30 %. |
- | Eine Endabrechnung hat bis 31. 12. 2021 zu erfolgen und ist im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche vorzunehmen |
Für die Beantragung der ersten Tranche sind – teilweise in aggregierter Form – die Höhe des Verlustes sowie des Umsatzausfalles bestmöglich zu schätzen (Prognoserechnung).
Bei Beantragung der zweiten Tranche sind – teilweise in aggregierter Form – die Höhe des Verlustes sowie des Umsatzausfalls durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter mittels einer gutachterlichen Stellungnahme zu bestätigen (Endabrechnung) und der Antrag ist von diesem einzubringen. Die Endabrechnung und damit die Beantragung der zweiten Tranche kann erst erfolgen, wenn dem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter ausreichende Buchhaltungsunterlagen vorliegen, um diese gutachterliche Stellungnahme ausstellen zu können.
Erwartet der Antragseinbringer einen Verlustersatz von voraussichtlich insgesamt (somit unter Berücksichtigung der zweiten Tranche) nicht mehr als € 36.000,-, können Aufwendungen von höchstens € 1.000,-, die aufgrund des Einschreitens eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bei der Beantragung des Verlustersatzes angefallen sind, im Zuge der zweiten Tranche verlusterhöhend zugerechnet werden.
Hinweis Ein Lockdown-Umsatzersatz muss zeitlich immer vor dem Verlustersatz beantragt werden. Siehe hierzu das LN Briefing COVID-19-Umsatzersatz.
Fragen und Antworten zum Verlustersatz finden Sie unter auf der Homepage des BMF.