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Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Zuordnung der Hauptwohnsitze für den Regionalausgleich nach § 4 Abs 4 Klimabonusgesetz (Verordnung über die Klimabonus-Regionalkategorisierung)
BGBl II 2023/250, ausgegeben am 29. 8. 2023
Gegenstand dieser Verordnung ist die Zuordnung der Hauptwohnsitze zu einer der vier Kategorien des Regionalausgleichs.
Der Regionalausgleich beträgt
1. | für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 1: 0 Prozent des Sockelbetrags, |
2. | für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 2: 33 Prozent des Sockelbetrags, |
3. | für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 3: 66 Prozent des Sockelbetrags und |
4. | für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 4: 100 Prozent des Sockelbetrags. |
Der Klimabonus für das Jahr 2023 wurde gemäß BGBl I 2023/71 (vgl LN Briefing) mit einem Sockelbetrag von € 110,- festgelegt.
Diese Verordnung tritt mit 30. 8. 2023 in Kraft.