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VO zum Lockdown-Umsatzersatz ab 7. 12. 2020

Bearbeiter: Birgit Bleyer

VO des BMF gem § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz),

BGBl II 2020/567, ausgegeben am 16. 12. 2020

Begünstigte Unternehmen

Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung ua nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

-das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
-das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte gem der § 22 oder § 23 des EStG führt oder gem § 5 Z 6 des KStG befreit ist;
-das Unternehmen ist im Zeitraum der Gültigkeit der 2. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 2020/544, Rechtsnews 30056, direkt von den mit der 2. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 2020/544, Rechtsnews 30056,
  • in § 4 Abs 3 (Seil- und Zahnradbahnen),
  • § 7 (Gastgewerbe),
  • § 8 (Beherbergungsbetriebe),
  • § 9 (Betretungsverbot für Sportstätten),
  • § 12, ausgenommen § 12 Abs 2 Z 6 (Freizeit- und Kultureinrichtungen),
  • § 13 (Veranstaltungsverbot) und
  • § 14 (Sportveranstaltungen im Spitzensport)
verordneten Einschränkungen betroffen und auch in einer direkt von den mit der 2. COVID-19- SchuMaV verordneten Einschränkungen betroffenen Branche tätig. 

Ausgenommen von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes sind Unternehmen, die im Betrachtungszeitraum gegenüber einem oder mehreren Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen.

Betrachtungszeitraum

Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum vom 7. 12. 2020 bis zum 31. 12. 2020.

Abweichend davon ist der Betrachtungszeitraum  der Zeitraum vom 7. 12. 2020 bis zum 23. 12. 2020 für

-Seil- und Zahnradbahnen,
-Tierparks und Zoos und
-botanische Gärten

Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes

Als Bemessungsgrundlage wird der Umsatz des Dezembers 2019 herangezogen (Ermittlung erfolgt durch die Finanzverwaltung entsprechend den Richtlinien zum Lockdown-Umsatzersatz). Der Wert für Dezember wird dann durch die Anzahl der Tage des Dezembers dividiert (31) und multipliziert mit der Anzahl der Tage, während derer das jeweilige Unternehmen von den mit dem Lockdown verhängten Einschränkungen direkt betroffen ist (17 Tage bis 23. 12. 2020 bzw 25 Tage bis 31. 12. 2020).

50 % dieses Betrages stellen den nach diesen Richtlinien zu gewährenden Lockdown-Umsatzersatz dar.

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist mit € 800.000,- abzüglich eventuell erhaltener Förderungen gedeckelt (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag).

Folgende Förderungen verringern den maximal auszahlbaren Höchstbetrag:

-Covid-19-Kredithaftungen im Ausmaß von 100 %, die noch nicht zurückbezahlt wurden;
-Covid-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds;
-Bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds;
-ein Fixkostenzuschuss 800.000;
-ein bereits (für November) erhaltener Lockdown-Umsatzersatz (dieser muss beim Antrag nicht angegeben werden, er wird automatisiert berücksichtigt).

Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe beträgt € 2.300,-; beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag jedoch weniger als € 2.300,-, so kann nur dieser Betrag als Lockdown-Umsatzersatz gewährt werden.

Der Umsatzersatz wird anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet.

Voll anspruchsberechtigt sind auch Unternehmen, die Umsätze durch Erweiterung ihrer Geschäftstätigkeit erzielen (zB Gastronomiebetrieb mit Lieferdienst). Umsätze, die von einem direkt betroffenen Unternehmen innerhalb einer direkt betroffenen Branche weiter erwirtschaftet werden, sind nicht schädlich, werden nicht gegengerechnet und reduzieren den Umsatzersatz nicht.

Antragstellung

Der Lockdown-Umsatzersatz im Sinne dieser Richtlinien ist im Zeitraum vom 16. 12. 2020 bis 15. 1. 2021 zu beantragen.

Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge an die COFAG auf Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes ist ausschließlich das Verfahren FinanzOnline

Der Antragsteller kann bei der Antragstellung über FinanzOnline von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten werden, sofern diesem eine ausreichende schriftliche Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt. Es besteht allerdings keine Verpflichtung einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zur Antragstellung beizuziehen.

Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen Fixkostenzuschuss 800.000 für den Betrachtungszeitraum Dezember in Anspruch nimmt.

Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Verlustersatz beantragt hat.

Daher muss ein Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer vor dem Fixkostenzuschuss 800.000 und dem Verlustersatz beantragt werden. 

Siehe auch die FAQ auf der Homepage des BMF .

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30112 vom 17.12.2020