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Verordnung des BMF gem § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Jahr 2022 (VO Verlustersatz III)
BGBl II 2021/582, ausgegeben am 23. 12. 2021
Umsatzausfall
Der Verlustersatz wird nun ab einem Umsatzausfall von mindestens 40 % gewährt.
Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind ein oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume zu wählen, wobei sich der Umsatzausfall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 (Vergleichszeiträume) ergibt:
Betrachtungszeitraum 1: Jänner 2022;
Betrachtungszeitraum 2: Februar 2022;
Betrachtungszeitraum 3: März 2022.
Anträge können für bis zu maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen.
Höhe des Verlustersatzes
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Verlustersatzes ist der Verlust, den der Antragsteller in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen aufgrund seiner operativen Tätigkeit im Inland erleidet.
Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70 % der ermittelten Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90 % der Bemessungsgrundlage. In beiden Fällen ist der Verlustersatz pro Unternehmen betragsmäßig mit höchstens 12 Millionen € begrenzt.
Auszahlung
Die Auszahlung des Verlustersatzes erfolgt in bis zu zwei Tranchen und kann jeweils innerhalb folgender Zeiträume durch den Antragseinbringer unter Vorlage der gem diesen Richtlinien erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen beantragt werden:
- | Die erste Tranche umfasst 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes. Die Auszahlung der ersten Tranche kann ab 10. 2. 2022 und muss bis 9. 4. 2022 beantragt werden. |
- | Die Auszahlung der zweiten Tranche kann ab 10. 4. 2022 und muss bis 30. 9. 2022 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung. Im Zuge der Antragstellung für die zweite Tranche sind nötigenfalls auch inhaltliche Korrekturen zum Erstantrag (tatsächliche Kosten und Umsatzausfälle) vorzunehmen. Bei der Beantragung der zweiten Tranche können auch noch die gewählten Betrachtungszeiträume durch den Antragsteller geändert werden. Eine bereits ausgezahlte erste Tranche ist bei Auszahlung der zweiten Tranche gegenzurechnen. |
- | Eine Endabrechnung hat bis 30. 9. 2022 zu erfolgen und ist im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche vorzunehmen. |
Hinweis Einen Überblick über die Verlustersätze I bis III finden Sie im LN Briefing COVID-19 – Verlustersatz, das sich bereits auf aktuellem Stand befindet.