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VO des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung gemäß § 3b des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz, Rechtsnews 30112) geändert und die Antragsfrist bis 20. 1. 2021 erstreckt wird,
BGBl II 2020/608, ausgegeben am 28. 12. 2020
Erweiterter begünstigter Unternehmerkreis
Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nunmehr auch zu Gunsten von folgenden Unternehmen gewährt werden:
- | Unternehmen, die im Zeitraum der Gültigkeit der 3. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 2020/566, zuletzt geändert durch BGBl II 2020/598, Rechtsnews 30109 und 30154, direkt von den mit der 3. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 2020/566, zuletzt geändert durch BGBl II 2020/598, Rechtsnews 30109 und 30154,
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- | Unternehmen, die im Zeitraum der Gültigkeit der 2. COVID-19–NotMV, BGBl II 2020/598, Rechtsnews 30154, direkt von den mit der 2. COVID-19-NotMV, BGBl II 2020/598, Rechtsnews 30154,
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Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen. Sie findet sich im neuen Anhang 2.
Betrachtungszeitraum
Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum, im dem der Antragsteller direkt von einer dem begünstigten Personenkreis zugrundeliegenden Verordnung betroffen ist, wobei der Betrachtungszeitraum spätestens am 31. 12. 2020 endete.
Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes
Grundsätzlich entsprechen auch hier die 50 % des so ermittelten Umsatzes des Antragstellers den Lockdown-Umsatzersatz dar. Es bleibt beim bisherigen System der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen.
Ausnahme: Für den nach § 5 Abs 1 Z 1 COVID-19-NotMV betroffenen (Einzelhandel) bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach Anhang 2. Zur Ermittlung des anzuwendenden Prozentsatzes werden dabei in einer nach Branchen typisierten Betrachtungsweise der branchentypische Rohertrag, ein nach vergleichbaren Maßnahmen im Frühling festgestellter Nachzieheffekt und der Effekt auf die Verkaufbarkeit der Ware (Saisonalität, Verderblichkeit) herangezogen, wobei dem Rohertrag bei der Bewertung der einzelnen Kriterien das doppelte Gewicht zukommt. Der so ermittelte Prozentsatz kann entweder 12,5 %, 25 % oder 37,5 % betragen.
Antragstellung
Das Fristende für die Beantragung des Lockdown-Umsatzersatzes, wurde vom 15. 1. 2021 auf 20. 1. 2021 verlegt.
Antragsteller haben sich nunmehr zu verpflichten das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl I Nr 2020/12 und die auf seiner Basis ergangenen Verordnungen zu beachten; insbesondere haten sich Unternehmer nach § 5 Abs 5 der 2. COVID-19-NotMV fallen, dazu zu verpflichten im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-NotMV nur Waren anzubieten, die dem typischen Warensortiment einer dort genannten Betriebsstätte des Handels entsprechen. Unter § 5 Abs 5 der 2. COVID-19-NotMV, BGBl II 2020/598, Rechtsnews 30154, sind insbesondere zu subsumieren:
- | Apotheken |
- | Lebensmittelhandel |
- | Drogerien |
- | Tankstellen und Waschanlagen |
- | Postdiensteanbieter |
- | Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske |
- | Kfz- und Fahrradwerkstätten |