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VO zur elektronischen Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer – BGBl

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Verordnung des BMF zur elektronischen Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer – EDTV

BGBl II 2023/259, ausgegeben am 31. 8. 2023

Die Abgabenbehörden des Bundes, die Finanzstrafbehörden und das BFG sind berechtigt, die Zustellung folgender Erledigungen im Wege des elektronischen Dateitransfers vorzunehmen:

1.Aufforderungen zur Erläuterung und Ergänzung von Anbringen sowie zum Beweis der Richtigkeit bzw zur Glaubhaftmachung gem § 138 Abs 1 BAO,
2.Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren, Schriften und Urkunden gem § 138 Abs 2 BAO,
3.Aufforderungen zur Vorlage von Urkunden und schriftlichen Unterlagen gem § 143 Abs 2 BAO,
4.Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gem § 144 Abs 2 BAO,
5.Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen iZm
a)einer Außenprüfung gem § 147 BAO (auch iVm § 99 Abs 2 FinStrG),
b)einer begleitenden Kontrolle gem § 153a BAO,
c)einem Antrag auf Erlassung eines Auskunftsbescheides gem § 118 BAO,
d)einem Antrag auf Multilaterale Risikobewertung gem § 118b BAO,
6.Ergänzungsaufträge gem § 161 Abs 1 BAO,
7.Bedenkenvorhalte gem § 161 Abs 2 BAO,
8.Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und Geschäftspapieren gem § 164 BAO,
9.Aufforderungen zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen gem § 165 BAO,
10.Aufforderungen gem § 269 Abs 1 BAO,
11.Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gem § 99 Abs 1 FinStrG,
12.Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zum Zwecke der Prüfung gem § 82 Abs 1 FinStrG oder der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts gem § 115 FinStrG,
13.Aufforderung zur Vorlage von Informationen und Beweismitteln in einem Verständigungsverfahren, im Rahmen eines Verfahrens nach dem EU-BStbG, BGBl I 2019/62, oder in einem Schiedsverfahren zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung.

Die Zustellung über den elektronischen Dateitransfer ist nur zulässig, wenn der Adressat oder dessen Vertreter gemäß § 83 BAO oder dessen Verteidiger gemäß § 77 FinStrG gegenüber der zustellungswilligen Behörde bzw dem zustellungswilligen Bundesfinanzgericht der Verwendung des elektronischen Dateitransfers ausdrücklich zugestimmt hat und eine E-Mailadresse zum Zweck der Verwendung im Rahmen des elektronischen Dateitransfers bekannt gegeben hat.

Wird von der Zustellung mittels elektronischem Dateitransfer Gebrauch gemacht, muss dem Adressaten der Zustellung ermöglicht werden, innerhalb der gesetzten Frist im Wege des elektronischen Dateitransfers

1.Anbringen zur Erfüllung der Verpflichtung einzureichen und bzw oder
2.Dateien zu übermitteln.

Diese Verordnung tritt mit 1. 9. 2023 in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34462 vom 04.09.2023