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Rom I-VO: Art 4, Art 6
In einem Verfahren über die Klage eines Verbrauchers auf Auszahlung eines Wettgewinns gebenüber dem Betreiber eines Online-Casinos auf Malta möchte das OLG Wien vom EuGH wissen, ob Art 6 Abs 1 VO (EG) 593/2008 (Rom I-VO) dahin auszulegen ist, dass das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dann nicht anzuwenden ist, wenn er die Anwendung des Rechts gem Art 4 Rom I-VO begehrt, das für ihn günstiger ist und das anzuwenden wäre, wenn ihm die Verbrauchereigenschaft fehlen würde.
OLG Wien 22. 6. 2022, 33 R 4/22h
Entscheidung
Der Kl ist Verbraucher nach Art 6 Abs 1 Rom I-VO und der Bekl richtet seine Tätigkeit auch auf Österreich aus, sodass auch die Voraussetzungen von Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO erfüllt sind.
Das BerufungsG beurteilt die maltesische Rechtslage so, dass das Hindernis des § 1271 ABGB (keine Einklagbarkeit von Gewinnen) nach maltesischem Recht nicht greifen würde; dass das maltesische Recht eine vergleichbare Norm enthielte, ist nicht erkennbar und wurde nicht behauptet.
Die Anwendung des österreichischen Rechts gereicht dem Kl somit im Ergebnis zu einem Nachteil: Wäre der Kl nämlich kein Verbraucher, wäre nach Art 4 Rom I-VO maltesisches Recht unabhängig davon anzuwenden, ob die Streitteile das maltesische Recht in Form der Rechtswahl als anwendbar vereinbart haben. Hätten die Streitteile eine Rechtswahl getroffen, wäre das gewählte Recht nur dann anzuwenden, wenn dem Kl dadurch nicht ein Schutz entzogen würde (Art 6 Abs 2 Rom I-VO). Das Fehlen einer Rechtswahl schließt nach dem Text der Rom I-VO diese Günstigkeitsprüfung aus.