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Vorabentscheidungsersuchen: Kartellschaden – Verzinsung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2014/104/EU: Art 3, Art 22

Nach Art 3 Abs 2 RL 2014/104/EU (= KartellschadensersatzRL - auch: SchadenersatzRL) umfasst der vollständige Ersatz des Kartellschadens den Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße und des entgangenen Gewinns sowie der Zahlung von Zinsen. Der Anspruch auf (Verzugs-)Zinsen gehört somit zum kartellrechtlichen Schadensbegriff.

In der vorliegenden Rechtssache (Klage einer Kartellgeschädigten, die im Kartellzeitraum im beträchtlichen Umfang LKW mittelbar über die Vertriebsgesellschaften der Kartellantinnen bezogen hat und bei jedem Erwerbsvorgang höhere Preise zahlen musste) stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Kartellschaden zu verzinsen ist. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben besteht die Zinsforderung ab Eintritt des jeweiligen Schadens.

Dabei ist jedoch vorrangig zu klären, ab wann die maßgebenden unionsrechtlichen Vorgaben anwendbar sind – insb mit Rücksicht auf die Regelungen zum zeitlichen Geltungsbereich der nationalen Umsetzungsvorschriften. Mit Frage 1 möchte der OGH vom EuGH daher wissen, ob Art 3 Abs 2 KartellschadensersatzRL betreffend die Zahlung von Zinsen aus dem Kartellschaden auf Schadenersatzklagen anzuwenden ist, die ab dem 26. 12. 2014 (Geltungsbeginn der KartellschadensersatzRL) bei einem nationalen Gericht erhoben wurden. Sollte dies verneint werden, möchte der OGH wissen, welcher andere Zeitpunkt für die Anwendbarkeit von Art 3 Abs 2 KartellschadensersatzRL maßgebend ist.

Frage 2 betrifft die – aus Art 3 Abs 2 KartellschadensersatzRL abzuleitende – unionsrechtliche Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Kartellschaden entstanden ist und ab dem die Zinsen aus dem Kartellschaden zu zahlen sind. Dazu möchte der OGH vom EuGH wissen, ob Art 3 Abs 2 KartellschadensersatzRL dahin auszulegen ist, dass dieser Zeitpunkt mit jenem Zeitpunkt anzusetzen ist, zu dem der aufgrund einer verbotenen Preisabsprache verlangte überhöhte Preis vom Geschädigten gezahlt wurde. Sollte dies verneint werden, möchte der OGH wissen, welcher andere Zeitpunkt für den Schadenseintritt maßgebend ist.

OGH 27. 2. 2025, 3 Ob 215/24z

Vorabentscheidungsersuchen

Der OGH hat dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.Ist Art 3 Abs 2 iVm Art 22 Abs 2 der RL 2014/104/EU dahin auszulegen, dass Art 3 Abs 2 betreffend die Zahlung von Zinsen aus dem Kartellschaden auf Schadenersatzklagen anzuwenden ist, die ab dem 26. 12. 2014 bei einem nationalen Gericht erhoben wurden?
Wenn diese Frage verneint werden sollte: Welcher andere Zeitpunkt ist für die Anwendbarkeit von Art 3 Abs 2 der RL 2014/104/EU maßgebend?
2.Ist Art 3 Abs 2 der RL 2014/104/EU dahin auszulegen, dass der Zeitpunkt, zu dem der Kartellschaden entstanden ist und ab dem die Zinsen aus dem Kartellschaden zu zahlen sind, mit jenem Zeitpunkt anzusetzen ist, zu dem der aufgrund einer verbotenen Preisabsprache verlangte überhöhte Preis vom Geschädigten gezahlt wurde?
Wenn diese Frage verneint werden sollte: Welcher andere Zeitpunkt ist für den Schadenseintritt maßgebend?
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36531 vom 21.03.2025