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Vorabentscheidungsersuchen: Wohnimmobilienkredit – Fremdwährungskredit?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

HIKrG: § 24

RL 2014/17/ЕU: Art 4, Art 23

§ 24 Abs 1 HIKrG definiert den Begriff des Fremdwährungskredits entsprechend den Vorgaben des Art 4 Z 28 RL 2014/17/ЕU [über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher ...; WIKrRL]. Ein Fremdwährungskredit liegt danach nicht nur dann vor, wenn ein in Österreich ansässiger Verbraucher einen Kredit zB in Schweizer Franken aufnimmt, sondern auch, wenn er sein Einkommen – zB als Grenzgänger – in Schweizer Franken bezieht und in Österreich einen Euro-Kredit aufnimmt.

Nach Art 23 Abs 1 WIKrRL müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein geeigneter Regelungsrahmen existiert, mit dem zumindest gewährleistet wird, dass der Verbraucher unter festgelegten Bedingungen das Recht hat, den Kreditvertrag auf eine alternative Währung umzustellen (lit a), oder dass andere Vorkehrungen getroffen wurden, um das Wechselkursrisiko des Verbrauchers zu begrenzen (lit b). § 24 Abs 2 HIKrG setzt diese Anordnung in der Variante der lit a um (ErläutRV 843 BlgNR 25. GP 10 f).

Weder dem Wortlaut der RL noch jenem des HIKrG ist zu entnehmen, ob ein Fremdwährungskredit auch dann anzunehmen ist, wenn (zwei) Kreditnehmer einen Kredit gemeinsam aufgenommen und sich gesamtschuldnerisch zu seiner Rückzahlung verpflichtet haben und die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 HIKrG bzw Art 4 Z 28 WIKrRL zwar in Bezug auf den einen, nicht aber in Bezug auf den anderen Kreditnehmer erfüllt sind. Verneinte man in dieser Konstellation das Recht zur Konvertierung, so wäre jener Kreditnehmer, aus dessen Sicht ein Fremdwährungskredit vorliegt, weiterhin dem Fremdwährungsrisiko ausgesetzt. Bejahte man demgegenüber das Umwandlungsrecht, so führte dieses dazu, dass nunmehr aus Sicht des anderen Kreditnehmers ein Fremdwährungskredit mit dem ihm eigentümlichen Risiko vorläge.

Aus Sicht des Senats ist entweder das gesetzliche Konvertierungsrecht zu bejahen oder zu verneinen; dafür, dass ein gesetzliches Konvertierungsrecht nur bestehe, wenn beide Kreditnehmer (wie im vorliegenden Fall) für die Konvertierung sind, gibt der Wortlaut weder der RL noch des HIKrG einen Ansatzpunkt; solches könnte sich aber unter Umständen aus dem Zweck der RL ergeben. Der OGH hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt.

OGH 26. 5. 2025, 8 Ob 27/25s

Vorabentscheidungsersuchen

Der OGH hat dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.Ist Art 4 Z 28 der RL 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr 1093/2010 dahin auszulegen, dass ein Fremdwährungskredit auch dann vorliegt, wenn zwei Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen, von denen der eine, nicht aber der andere die Voraussetzungen der lit a oder der lit b dieser Vorschrift erfüllt?
2.Ist Art 23 der RL 2014/17/EU dahin auszulegen, dass bei gemeinsamer Aufnahme eines Kredit durch zwei Verbraucher, von denen der eine, nicht aber der andere die Voraussetzungen der lit a oder der lit b von Art 4 Z 28 der RL erfüllt, derjenige Verbraucher, bei dem die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Umstellung des Kredits auf eine alternative Währung allein verlangen kann?
Falls die Frage 2. verneint wird:
3.Ist Art 23 der RL 2014/17/EU dahin auszulegen, dass bei gemeinsamer Aufnahme eines Kredit durch zwei Verbraucher, von denen der eine, nicht aber der andere die Voraussetzungen der lit a oder der lit b von Art 4 Z 28 der RL erfüllt, derjenige Verbraucher, bei dem die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Umstellung des Kredits auf eine alternative Währung mit Zustimmung des anderen Verbrauchers oder gemeinsam mit ihm verlangen kann?
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36832 vom 12.06.2025